Verkauf von Fake Trikots ausnahmslos strafbar?

4 Antworten

Strafrechtlich hast du in diesem Fall nichts zu befürchten.

Das Hauptproblem ist die Markenrechtsverletzung, die du damit immer begehst. Die Fälschungen tragen ja üblicherweise das Logo eines bekannten Herstellers.

Das kann dir teure Abmahnungen einbringen.


Fusaballjunge12 
Beitragsersteller
 22.08.2024, 09:49

Ah oke, soll ich es trotzdem mal versuchen zu verkaufen oder würdest du mir eher davon abraten und es vllt. versuchen unter Freunden zu verkaufen?

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RobertLiebling  22.08.2024, 09:57
@Fusaballjunge12

Ich würde zumindest Marktplätze im Internet meiden. Unter Freunden oder auf einem (offline) Flohmarkt.

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emesvau  22.08.2024, 09:48

[...] Des Herstellers, des Sponsors und des Vereins in den meisten Fällen.

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RobertLiebling  22.08.2024, 09:56
@emesvau

Der Sponsor beschwert sich vermutlich am allerwenigsten - das erhöht immerhin seine Reichweite ohne dass es ihn einen Cent mehr kostet. 😉

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emesvau  22.08.2024, 10:02
@RobertLiebling

Kommt drauf an, würde ich sagen. Aber da hast du natürlich einen Punkt!

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Hallo,

https://www.advogarant.de/rechtsanwalt/gebiete/rechtsanwalt-fuer-verbraucherrecht/kauf-tausch/plagiate

Darf man Plagiate aus dem Urlaub mitbringen?

Das gilt auch, wenn Fälschungen im Urlaub gekauft werden. Urlaubsreisende dürfen einige Plagiate für den Eigengebrauch einführen – allerdings in Maßen, nicht in Massen. Darüber hinaus kontrolliert der Zoll bei der Wiedereinreise nach Deutschland, ob die Reisefreigrenze überschritten wurde. Diese beträgt:

  • bei Flug- und Seereisen: 430 Euro pro Person 
  • bei einer Reise mit Auto oder Bahn: 300 Euro pro Person
  • bei reisenden Kindern unter 15 Jahren: 175 Euro

Die o.g. Freigrenzen beziehen sich auf die tatsächlichen Preise der Produkte, nicht auf deren Originalpreis. Um Missverständnissen mit dem Zoll vorzubeugen, sollten Reisende das Preisschild oder den Bon aufbewahren.

ABER ACHTUNG : Wer im Internet oder Ausland gefälschte Waren mit der Absicht erwirbt, diese weiterzuverkaufen, macht sich strafbar. Ein solches geschäftliches Interesse wird von der aktuellen Rechtsprechung bereits beim Kauf von 2 oder 3 Fälschungen bejaht.

https://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/themen/kaufen-reklamieren/markenfaelschungen-worauf-beim-shopping-im-urlaub-sowie-online-zu-achten-ist


PlanckEinstein  22.08.2024, 10:08
Wer im Internet oder Ausland gefälschte Waren mit der Absicht erwirbt, diese weiterzuverkaufen, macht sich strafbar.

Das ist hier ja gerade nicht der Fall. Deswegen würde ich ein "Handeln im geschäftlichen verkehr" i. S. d. Markengesetzes verneinen.

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Wo willst Du die denn verkaufen?

Alle Plattformen haben AGB die den Handel mit gefälschter Markenware dort untersagen. Die Betreiber haben nämlich kein gesteigertes Interesse daran von betroffenen Schutzrechtsinhabern auf Schadensersatz verklagt zu werden. Das Risiko wälzen die damit auf Verkäufer ab, die diese AGB ignorieren.

Beispiel Kleinanzeigen

https://themen.kleinanzeigen.de/policy/#unzulaessig

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Beratung von Markenrechtsvertretern - Modebranche

Wenn man das dazu schreibt, liegt keine Täuschung, also kein Betrug vor.

Es bleibt eine mögliche strafbare Verletzung von Markenschutzvorschriften (§ 143 MarkenG), als Privatperson ist das hier aber wohl nicht der Fall.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Jura-Student im 4. Semester

Fusaballjunge12 
Beitragsersteller
 22.08.2024, 09:55

Alles klar, vielen Dank!

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