Verjährung?

5 Antworten

Ja,selbstverständlich könnten die die offene Forderung noch erheben.

Allerdings,könntest Du Dich auf die Verjährung berufen.

Es kann aber sinnvoll sein,dennoch zu zahlen.Z.B.einen Handwerker ,den Du noch mal brauchen kannst.

Natürlich. Verjährung interessiert nicht, wenn der Anspruch stetig eingefordert wird, zum Beispiel mit Mahnungen, Titel und Gerichtsverfahren.

Bei Verjährung geht es lediglich darum, dem Geschädigten einen Zeitraum zur Reaktion zu geben. Und wenn das kurz vor Ablauf der Verjährung der Fall ist, war es das mit der Verjährung.


RobertLiebling  06.02.2021, 17:33

Normale Mahnungen haben keine Auswirkung auf die Verjährung. Da muss schon ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt werden.

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Ich komm jetzt nicht ganz mit, aber folgendes dazu:

  • die Einrede der Verjährung muss aktiv erhoben werden, wenn sich der Schuldner darauf berufen will
  • die Einrede der Verjährung ist "nur" eine rechtshemmende, aber keine rechtsvernichtende Einwendung. Der Anspruch besteht also weiterhin, kann aber nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden.
  • deshalb können Zahlungen, die auf eine an sich verjährte Forderung geleistet wurden, nicht zurückgefordert werden.

Einen Anspruch haben die grundsätzlich. Eine Verjährung hemmt diesen allerdings, auf diesen musst du dich Berufen, da ansonsten die Verjährung von Amts wegen nicht beachtet wird.

Vor ca. 10 Jahren verjährten Nur die aufgelaufenen Zinsen, wenn innerhalb von 4 Jahren nicht gemahnt oder erinnert wurde, Die eigentliche Schuld verhährte erst nach 25-30 Jahren. Das kann heute anders sein.,