Die Antwort, wonach eine Absichtserklärung eine (einseitige) Willenserklärung sein soll, ist jedenfalls juristisch unzutreffend.

Bei einer Willenserkärung muss der Wille des Erklärenden, sich binden zu wollen, zum Ausdruck kommen, also dessen Wille, dass der Gegenstand seiner Erklärung ggfs. auch eingeklagt werden kann. Bei einer einseitigen Willenserklärung (wie etwa einem Testament) ist dazu nur die Abgabe der Erklärung - und ggfs. deren Zugang bei einer anderen Person - erforderlich. Dagegen muss für einen Vertrag, also für die klassische zweiseitige Willenserklärung, bekanntlich das Vertragsangebot noch angenommen werden, um damit (einklagbare) Verpflichtungen zu begründen.

Dagegen sind Absichtserkllärungen (weitgehend) unverbindliches "Gelabber", also inbesondere ist das beabsichtigte Verhalten nicht (gerichtlich) erzwingbar.

Die Abgrenzung kann im Einzelfall (auch für einen Juristen) schwierig sein. Maßstab sind die Regeln der Auslegung von Erklärungen. Danach sind insbesondere alle Begleitumstände der jew. Erklärung wie auch die sog "Verkehrssitte" zu berücksichtigen, also was unter den gegebenen Umständen üblich ist.