Unterhalt während Ausbildung?

5 Antworten

Von Experte Kessie1 bestätigt

In einer betrieblichen Erstausbildung würde unter Umständen vorrangig Anspruch auf BAB - von der Agentur für Arbeit bestehen, wenn Du nicht mehr bei den Eltern lebst.

Wenn Du unter 25 bist, wird bis auf das Kindergeld kein Anspruch mehr auf Unterhalt von den Eltern bestehen, denn die wären ab der Vollendung des 18 Lebensjahres beide je nach bereinigten Nettoeinkommen zum Barunterhalt verpflichtet, darum müsstest Du dich selber kümmern.

Im Internet findest Du einen kostenlosen Rechner für BAB.

Aber bei 900 Euro Nettovergütung wird wohl eher kein Anspruch mehr auf BAB - bestehen.

Deine Eltern sind die bei der Nettovergütung auch nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet, dir stehen derzeit nicht bei einem Elternteil lebend theoretisch bei Leistungsfähigkeit im Monat 930 Euro an Unterhalt zu.

Das Kindergeld von derzeit 250 Euro wird darauf voll angerechnet, es bliebe dann ein vorläufiger Bedarf von 680 Euro.

Die Nettovergütung wird bis auf einen pauschalen Freibetrag von 100 Euro für ausbildungsbedingte Aufwendungen auch darauf angerechnet, es blieben dann 800 Euro anrechenbare Nettovergütung übrig.

Mit dem Kindergeld würdest Du auf 1050 Euro anrechenbares Einkommen kommen und 120 Euro über den 930 Euro Unterhaltsanspruch liegen, könntest deinen Bedarf also selbst decken und hättest keinen Anspruch mehr auf Unterhalt.


isomatte  14.08.2024, 14:15

Danke dir für deinen Stern !

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Bei 930 € + KiGe dürfte kein Unterhaltsanspruch mehr bestehen, ohne das jetzt rechnen zu wollen sollte das reichen!

Du mußt dem Vater die Einkommensveränderung mitteilen, damit der Unterhalt neu berechnet werden kann.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin kein Jurist und gebe keine Rechtsberatung.

isomatte  13.08.2024, 09:59

Nicht nur dem Vater, ab Vollendung des 18 Lebensjahres muss ein möglicher Unterhaltsanspruch aus dem bereinigten Nettoeinkommen beider Elternteile berechnet werden, dass Kindergeld wird voll auf den möglichen Unterhaltsanspruch angerechnet, es muss sich also an beide Elternteile wenden.

Bei der Nettovergütung bestünde kein Anspruch mehr auf Unterhalt, auch ginge ein möglicher vorrangiger Anspruch auf BAB - von der Agentur für Arbeit vor.

Da das Kind nicht mehr bei einem Elternteil lebst, würde derzeit bei Leistungsfähigkeit der Eltern ein theoretischer Unterhaltsanspruch von 930 Euro pro Monat bestehen.

Von der Nettovergütung kann das Kind einen pauschalen Freibetrag von 100 Euro für ausbildungsbedingte Aufwendungen in Abzug bringen, es blieben dann 800 Euro anrechenbare Nettovergütung übrig.

Mit dem Kindergeld von derzeit 250 Euro hätte das Kind ein anrechenbares Einkommen von 1050 Euro, würde also um 120 Euro über dem zustehenden Unterhaltsanspruch liegen und hat keinen Anspruch mehr auf Unterhalt, weil es seinen Bedarf selber decken kann.

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Von Experte isomatte bestätigt
Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 930 EUR. Hierin sind bis 410 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Von dem Betrag von 930 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden. 

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2024/2023_12_11_Duesseldorfer_Tabelle_-2024.pdf

"Studierendes Kind" kann ersetzt werden durch Auszubildenden bzw. Schüler.

Und wie Isomatte dir bereits vorgerechnet hat, kannst du mit deiner Ausbildungsvergütung und dem Kindergeld deinen Bedarf selbst decken.

Deine Eltern sind demzufolge raus aus den Unterhaltszahlungen!

Da wird nicht viel übrig bleiben. Jedes Elternteil ist zu Barunterhalt verpflichtet. Das Kindergeld kannst du ohnehin direkt an dich auszahlen lassen.
Dein Einkommen wird in einer bestimmten Formel auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.