Unter welchen Umständen darf die Polizei Smartphones einkassieren und durchsuchen?

5 Antworten

Offenbar liegt eine Straftat nach § 33 KunsturhG, vielleicht auch § 201a StGB vor.

Eine Durchsuchung kann sehr schnell kommen, bei Gefahr im Verzuge von jetzt auf gleich.

Die Durchsuchung von Handys/Smartphones unterliegt zusätzlich der Schutzvorschrift des § 110 StPO. D.h. im Rahmen des Strafverfahrens darf die Polizei gegen den Willen des Eigentümers nur auf Weisung der StA da rein schauen, also die Daten auswerten. Kann es nicht sofort ausgelesen werden, darf es zum Auslesen mitgenommen werden. Diese Mitnahme ist keine Beschlagnahme i.S. der StPO, sie wird durch die Durchsuchungsanordnung gedeckt.

In der Praxis werden die Geräte oft durch die KT ausgelesen, was letztlich immer die Mitnahme bedingt. Das Auslesen/Auswerten kann u.U. mehrere Wochen dauern.

Nur auf eine Vermutung hin wird die Polizei keine gerichtliche Erlaubnis dazu bekommen.

Wenn sie ihre eigenen Nachbilder ins Netz stellt, wo ist da denn die Polizei im Spiel? Weil das Urheberrecht verletzt ist?

Oder hat sie Bilder von der Neuen ins Netz gestellt, dann soll die Neue Anzeige erstatten. Dann holt sich die Polizei das Handy schon.


WonachSuchstDu 
Beitragsersteller
 05.02.2018, 21:16

Sie hat von meiner Freundin unerlaubt die Fotos ins Netz gestellt. Anzeige wurde bereits erstattet. Kommen die denn so easy an einen richterlichen Beschluss? Wie lange dauert sowas?

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furbo  06.02.2018, 06:48
@WonachSuchstDu

Ist es eilig, kommt die Polizei ohne Gerichtsbeschluss. Allerdings könnte ein Richter den Beschluss auch innerhalb von 2 Minuten mündlich erteilen. Schriftlich kommt später.

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Das nennt man Durchsuchung ... natürlich dürfen die das mit einem entsprechenden Richterlichen Beschluss bzw. bei Gefahr in Vollzug (wg. z.B. Beweisvernichtung)

Untersuchen mit Gerichtsbeschluss. Aber um es abzunehmen brauchen sie in der Praxis keinen Grund.