UG zweiten geschäftsführer?

3 Antworten

Das ist möglich. Zur Sicherheit des zweiten Gesellschafters sollte man dessen Recht gleich in den Vertrag aufnehmen. Lasst euch das vom Notar anpassen.


Functional  25.04.2022, 19:47
Zur Sicherheit des zweiten Gesellschafters sollte man dessen Recht gleich in den Vertrag aufnehmen. Lasst euch das vom Notar anpassen.

Das wäre dann aber keine Gründung per Musterprotokoll mehr wie vom FS gewünscht.

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Functional  25.04.2022, 19:48
@Geochelone

Sorry, zu schnell getippt und unnötig abgekürzt. Sollte Fragesteller heißen.

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Theoretisch ist das kein Problem: Du könntest zwar per Musterprotokoll als alleiniger Geschäftsführer das Unternehmen gründen und deinen Kollegen dann später als zweiten Geschäftsführer aufnehmen, indem du einfach einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss schreibst - dann wäre dein Kollege aber nicht einzelvertretungsberechtigt, da das Musterprotokoll dies für den zweiten Geschäftsführer nicht vorsieht. Die Vertretungsregelung bei Gründung per Musterprotokoll sagt nämlich:

[...] Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten. [...]

Sprich, alle Geschäftsführer könnten dann nur noch zusammen agieren (gesamtvertretungsberechtigt). Auch wären alle Geschäftsführer gemäß allgemein gültiger Rechtsauslegung nicht mehr vom § 181 BGB befreit. Das ist so in den meisten Fällen nicht gewünscht. Wenn euch das egal ist, könnt ihr das natürlich machen.

Wenn dies nicht möglich ist, weißt dann zufällig jemand eine kostengünstige Lösung wie das machbar wäre?

Ja: Es ist daher, wenn man mit zwei GF gründen will, weitaus sinnvoller, das Musterprotokoll sein zu lassen und statt dessen vom Notar eine eigene Satzung schreiben zu lassen. Das spart euch langfristig Nerven, wenn die Vertretungsverhältnisse klar im Gesellschaftsvertrag geregelt sind. Der Notar berät dazu gerne. Wenn du nach Musterprotokoll gründest und dann per Gesellschafterbeschluss einen zweiten GF rein holst, wirst du langfristig feststellen, dass du die Satzung ändern und ein zweites Mal zum Notar dackeln musst (§ 53 ff. GmbHG)... da greift dann die Weisheit "wer billig kauft, kauft zweimal".

Auch wenn dein Kollege zusätzlich Gesellschafter werden soll ist eine nachträgliche Aufnahme ggf. mit mehr Kosten und Nerven verbunden, als einfach direkt mit eigener Satzung zu gründen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Mehrfacher Gründer & Gesellschafter

Warum schreibst Du nicht gleich in die Gründungsurkunde rein, dass Du in 6 Monaten ihn als zweiter Geschäftsführer benennst? Spart Gebühren.