Trotz nicht Bestehen der Probezeit, Fos wiederholen?

1 Antwort

In Bayern gilt:

(4) 1Wurde die Probezeit nicht bestanden, so ist dies den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diesen selbst, unverzüglich schriftlich bekannt zu geben; dabei sind die Gründe darzulegen. 2 Mit der Bekanntgabe endet das Schulverhältnis. 3Auf Antrag erhält die Schülerin oder der Schüler eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die erzielten Leistungen.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayFOBOSO-8


sadlama 
Beitragsersteller
 23.09.2019, 18:41

Das Schulverhältnis endet, das heißt also ich darf bei nicht bestehen nicht wieder eine Fos besuchen? (Sorry ich hab das nicht so verstanden :))

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liavah  23.09.2019, 18:58
@sadlama

Oh man, Entschuldigung - natürlich war das nicht verständlich :-)

Das war nur ein Teil der Antwort, der andere ist mir verloren gegangen.

Du musst nach der Probezeit die Schule verlassen, kannst dich aber im nächsten Jahr nochmals bewerben - allerdings wird das auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet:

§ 11
Höchstausbildungsdauer
(1) 1Die Höchstausbildungsdauer beträgt
1.an der Fachoberschule vier Jahre, bei Besuch der Jahrgangsstufe 13 fünf Jahre,
an der Berufsoberschule vier Jahre.
2Wenn zuvor die Vorklasse besucht wurde, erhöht sich die Höchstausbildungsdauer nach Satz 1 um ein Jahr.
(2) 1 Für die Berechnung der Ausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Beruflichen Oberschulen verbrachten Schuljahre, auch wenn sie durch Austritt nach Ablauf der ersten sechs Unterrichtswochen, nicht bestandene Probezeit oder Krankheit verkürzt waren. 2Nicht angerechnet wird der Besuch des Vorkurses. 3Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayFOBOSO/true

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