Strafe bei der Kündigung?
Guten Tag Leute,
Ich habe mich bei einem Zeitfirma einen Vertrag unterschrieben. Und bevor einer Woche der Arbeitsantritt möchte mich für einen Grund kündigen. Aber ich habe eine Strafe von höhe 146,30. Steht das bitte in meinem Vertrag oder nicht ?
Lg
3 Antworten
Das ist jetzt ziemlich schwer zu verstehen. Eine Vertragsstrafe muss natuerlich auch im Vertrag stehen. Wir kennen deinen Vertrag aber nicht, du hingegen schon (oder solltest es zumindest). Somit wirst du sehr viel eher feststellen koennen, was da nun in deinem Vertrag steht und was nicht.
Oder handelt es sich moeglicherweise um Schadensersatz? Das kann natuerlich hinkommen, wenn du dich vertragwidrig verhalten hast und deinem Arbeitgeber dadurch ein nachweisbarer Schaden entstanden ist.
Steht im Vertrag ueberhaupt, dass eine Kuendigung vor Antritt des Arbeitsverhaeltnisses nicht zulaessig ist? Wenn naemlich nicht, liegt ja auch gar keine Vertragsverletzung vor und ein Schaden kann dann auch nicht entstanden sein.
EDIT: Jetzt hast du ja noch so einiges an Infos nachgeliefert. Kann es sein, dass du gar nicht gekuendigt und das Arbeitsverhaeltnis einfach nicht angetreten hast? Oder hast du gekuendigt, ohne die Kuendigungsfrist einzuhalten?
Du hast einen Vertrag unterschrieben und müsstest diesen fristgerecht kündigen. Auch wenn diese Fristen bei einer Leihfirma gering sind, sind sie trotzdem zu beachten. Durch den kurzfristigen Ausfall musste die Firma ja für Ersatz sorgen. Diese zusätzlichen Kosten können dir belastet werden.
Lese ich richtig heraus , daß Du vorab einen Arbeitsvertrag unterschrieben hast für eine Tätigkeit , die erst in einer Woche beginnt ?
Was hast hast Du dann denn genau in Deine Kündigung hereingeschrieben ?
Wenn Deine selbst geschriebene Kündigung nicht zufällig ein Aufhebungsvertrag war , und Du da lediglich die vereinbarte Kündigungsfrist nicht beachtet hast , so kannst Du wegen dieses Formfehlers jetzt immer noch formal korrekt unter Wahrung der Kündigungsfrist kündigen und müßtest dazu dann allerdings Deine Arbeitskraft erst einmal wie geplant zur Verfügung stellen .
Im Zweifel müßte dann ein Arbeitsgericht auf Deine eigene Veranlassung feststellen , ob Deine erste Kündigung formal bedingt rechtswirksam sein konnte , oder nicht . ( wenn es kein Aufhebungsvertrag war )