Schuldanerkenntnis, Drohung, Inkasso?

8 Antworten

ich habe leider ein Schuldannerkenntnis unterschrieben,

Das war schonmal der allergrösste Fehler.

jetzt wollen diese Inkassowucher mehr als eigentlich erlaubt.

So ganz unerlaubt ist das eben nicht. Fordern kann jeder im Grunde alles was ihm so einfällt, worin Inkassobuden sehr kreativ sind. Ob sie das dann alles so bekommen ist allerdings eine andere Sache.

Ohne jedoch die genau aufgeschlüsselten Forderungen zu kennen kann man dazu nichts weiter sagen.


EXInkassoMA  21.08.2019, 15:36
@Artus01

Geht mir genau so, habe mich offen gesagt nicht getraut nochmal nachzufragen. Ich kanns nicht erkennen. Kopiert es nochmal mit dem 1 Blatt ( das Anschreiben )

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Schlicht und ergreifend - warte den Termin - Anfang September - beim Schuldnerberater ab, dieser sollte Dir auch zu diesem Thema etwas sagen können.

kann meine Unterschrift evtl zurückgezogen werden?

Zurück ziehen? Nein, wie soll das denn gehen?
Widerrufen allenfalls... aber in dem Fall auch nicht.

jetzt wollen diese Inkassowucher mehr als eigentlich erlaubt.

Fordern kann jeder alles was er möchte, zahlen muss man aber nur das was sich aus einem Vertrag ergibt, zzgl der Gebühren die im gesetzlichen Rahmen liegen. Alles was darüber hinaus geht darfst Du in vorgerichtlichen Verfahren abziehen. Ist eine Forderung einschließlich überhöhter Gebühren und überhaupt nicht angefallenen Kosten durch ein Mahngericht bestätigt worden, so sind auch die ungerechtfertigten Gebühren und Kosten zu zahlen. Da hatte die betreffende Person Zeit genug dem zu wiedersprechen und es ist nicht Aufgabe des Gerichts in einem Mahnverfahren zu prüfen ob Forderungen gerechtfertig sind oder nicht. Das wird erst nach eingelgtem Einspruch in dem Umfang geprüft, in dem der Schuldner widersprochen hat und dann vom Gericht gesetzeskonform abgeurteilt.

Beispiel:

Die Forderung des Inkasso besteht aus:

  1. Hauptforderung
  2. Zinsen seit Fälligkeit in überhöhtem Rahmen
  3. Inkassogebühren
  4. Kosten für Adressermittlung (ich unterstelle mal, Adresse war bekannt und hat sich nicht geändert)
  5. überhöhte Schreibpauschale

Du als Schuldner hast nun die Möglichkeit vorgerichtlich zu zahlen und alle ungerechtfertigten Posten abzuziehen, bzw. zu korregieren und den korregierten Betrag zu zahlen. In dem Fall unter Berichtigung des überhöhten Zinssatz, Abzug der Kosten zur Adressermittlung, sowie die überhöhte Schreibpauschale in vollem Umfang. Einer weiteren Mahnung des Restbetrags könnte damit in vollem Umfang vorgerichtlich und im MAhnverfahren wiedersprochen werden und das Mahngericht müsste dem Wiederspruch nachkommen.

Lässt der Schuldner alles wiederspruchslos über sich ergehen, wird früher oder später ein gerichtliches MAhnverfahren inkl. aller ungerechtfertigten Gebühren und überhöhtem Zins eingeleitet. Nutzt der Schuldner in dem Fall nicht sein Einspruchsrecht wird der gerichtliche Mahnbescheid in vollem Umfang einschließlich ungerechtfertigter Forderungen rechtswirksam. Ein späterer Einspruch oder eine Korrektur ist dann nicht mehr möglich. Durch ausbleibenden Einspruch können auch ungerechtfertigte Forderungen verbindlich werden.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

verreisterNutzer  21.08.2019, 10:12

Warum in diesem Fall nicht ?

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verreisterNutzer  21.08.2019, 11:20
@verreisterNutzer
Warum in diesem Fall nicht ?

bezieht sich wahrscheinlich auf das Widerrufsrecht ?????

Widerrufsrecht gibt es nur bei einigen, ganz wenigen, ausgewählten Vertragsarten. Ein Schuldanerkenntnis ist aber kein Vertrag sondern eine Unterwerfung und die lässt sich nicht widerrufen. So eine Unterschrift ist unwiderruflich rechtswirksam noch bevor die Tinte trocken ist.

Eine Unterwerfung kann nur zurückverlangt werden und ist auszuhändigen sobald der Unterwerfungsgrund nicht mehr gegeben ist.

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mepeisen  22.08.2019, 07:19
@verreisterNutzer

Das hat mit einem Widerrufsrecht eines Vertrages exakt nichts zu tun. Schuldeingeständnisse, die unter Drohungen oder mittels Einschüchterung o.ä. passieren, sind schlichtweg nichtig. Die Unterschrift kann man insoweit sehr wohl widerrufen.

Im übrigen haben wir in diesem Fall doppelte Kostendopplung. Also Inkasso-/Anwaltsgebühr und bei beiden eine Rateneinigungsgebühr, dazu noch verbotenerweise Mehrwertsteuer. Das nur am Rande. Steht in einer anderen Frage von ihm/ihr.

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Hallo Sailyly,

Wenn ich du währe, würde ich mir den Vertrag nochmal gründlich durchlesen (auch aufs Kleingedruckte achten) in wie weit sie den Betrag oder Zinsen erhöhen dürfen, ich denke nicht das du deine Unterschrift zurück ziehen kannst da du es bei vollem Bewusstsein unterschrieben und gelesen hast ( sowas geht nur wenn du nachweisen kannst, das du zu diesem Zeitpunkt nicht zurechnungsfähig warst).

Ich denke das beste was du tun kannst ist, dich mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen, dem die Situation erklärst und ihr gemeinsam die weiteren Schritte besprecht und schaut ob die sich damit strafbar machen oder nicht.

Ich hoffe das sich das alles klärt und für dich gut ausgeht.

Lg Selina

Deine Unterschrift kannst Du nicht zurückziehen - Du bist über 18 und stehst nicht unter Betreuung - also muss man davon ausgehen, dass Du weißt was Du tust ....