kann meine Unterschrift evtl zurückgezogen werden?

Zurück ziehen? Nein, wie soll das denn gehen?
Widerrufen allenfalls... aber in dem Fall auch nicht.

jetzt wollen diese Inkassowucher mehr als eigentlich erlaubt.

Fordern kann jeder alles was er möchte, zahlen muss man aber nur das was sich aus einem Vertrag ergibt, zzgl der Gebühren die im gesetzlichen Rahmen liegen. Alles was darüber hinaus geht darfst Du in vorgerichtlichen Verfahren abziehen. Ist eine Forderung einschließlich überhöhter Gebühren und überhaupt nicht angefallenen Kosten durch ein Mahngericht bestätigt worden, so sind auch die ungerechtfertigten Gebühren und Kosten zu zahlen. Da hatte die betreffende Person Zeit genug dem zu wiedersprechen und es ist nicht Aufgabe des Gerichts in einem Mahnverfahren zu prüfen ob Forderungen gerechtfertig sind oder nicht. Das wird erst nach eingelgtem Einspruch in dem Umfang geprüft, in dem der Schuldner widersprochen hat und dann vom Gericht gesetzeskonform abgeurteilt.

Beispiel:

Die Forderung des Inkasso besteht aus:

  1. Hauptforderung
  2. Zinsen seit Fälligkeit in überhöhtem Rahmen
  3. Inkassogebühren
  4. Kosten für Adressermittlung (ich unterstelle mal, Adresse war bekannt und hat sich nicht geändert)
  5. überhöhte Schreibpauschale

Du als Schuldner hast nun die Möglichkeit vorgerichtlich zu zahlen und alle ungerechtfertigten Posten abzuziehen, bzw. zu korregieren und den korregierten Betrag zu zahlen. In dem Fall unter Berichtigung des überhöhten Zinssatz, Abzug der Kosten zur Adressermittlung, sowie die überhöhte Schreibpauschale in vollem Umfang. Einer weiteren Mahnung des Restbetrags könnte damit in vollem Umfang vorgerichtlich und im MAhnverfahren wiedersprochen werden und das Mahngericht müsste dem Wiederspruch nachkommen.

Lässt der Schuldner alles wiederspruchslos über sich ergehen, wird früher oder später ein gerichtliches MAhnverfahren inkl. aller ungerechtfertigten Gebühren und überhöhtem Zins eingeleitet. Nutzt der Schuldner in dem Fall nicht sein Einspruchsrecht wird der gerichtliche Mahnbescheid in vollem Umfang einschließlich ungerechtfertigter Forderungen rechtswirksam. Ein späterer Einspruch oder eine Korrektur ist dann nicht mehr möglich. Durch ausbleibenden Einspruch können auch ungerechtfertigte Forderungen verbindlich werden.

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