Rückgabe- und Umtauschrecht bei Real

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Definitiv nicht!

§ 439 BGB Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der VERKÄUFER (nicht der Hersteller; Anmerkung von mir!) hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt. (4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.


Nach Absatz 1 => Rein gehen, neue Ware verlangen und mit dieser wieder raus gehen!

Nach Absatz 2 => Rein gehen, defekte Ware abgeben, rausgehen, reingehen reparierte Ware abholen, null Komma nix bezahlen (auch keine Versankosten oder so)

Prinzipiell hat die Kassierein recht- Der Hersteller hat zunächst das Recht auf Nachbesserung. Erst bei erfolgloser NAchbesserung und nach einer Fristsetztung kannst du den Kaufvertrag rückgängig machen und das Geld zurück verlangen. Ist aber schon ein seltsames Vorgehen des Ladens....dachte dass hier ein wenig Kulanz angebracht wäre. ....Oops gerade noch gesehen.....natürlich musst nicht du dich mit dem Hersteller rum plagen sondern der Verkäufer. Du hast das Teil bei ihm gekauft und er muss sich nun um die Abwicklung gegnüber dem Hersteller kümmern.


Kleinalrik  03.01.2014, 10:17

Nicht nur prinzipiell sondern im ganzen Umfange hat die Kassiererin nicht recht.

Der Verbraucher kann sich an den Hersteller wenden. Die Sachmängelhaftung liegt aber erst einmal unmittelbar beim verkaufenden Händler.

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Nö, der Hersteller hat damit nichts zu tun. Für Garantie und Gewährleistung ist der Händler zuständig.

Ich habe Anfang Nov. 13' ein schnurloses Telefon bei Real gekauft.Nach 3 Wochen ging der Lautsprecher nicht mehr , da ich schnell Ersatz brauchte musste ich das Telefon aus dem Discounter kaufen ( war kein schlechter Fang) Ich brachte das defekte Telefon zu Real zurück. Eigentlich hätte ich dort auf ein Ersatzgerät warten sollen, laut Verkäufer. Doch dem habe ich schnell klar gemacht das ich ja schon Ersatz mir kaufen musste (weil so ganz ohne Telefon?) Danach willigte er ein und zahlte mir das Geld aus. So kann es auch gehen.

Bei der Erfüllung seine Mängelbehebungspflichten darf der Händler (gegenüber einem Endverbraucher) nicht auf Dritte verweisen. ER und kein anderer ist mängelbeseitigungspflichtig.

BGB-Paragraphen habe ich gerade nicht parat.


Vieri884  03.01.2014, 10:42

Völlig richtig!

§ 439 BGB Nacherfüllung

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