Rückforderung einer Spende?
Hallo!
Ich hätte Folgendes zivilrechtliches Problem an die Jura-Spezialisten unter uns:
Nehmen wir mal an, dass der Spender S zum Beispiel 50 € für die Stadt spendet, weil die Stadt zum Spenden aufgerufen hat, da sie eine besondere, historische Statue restaurieren möchte. (Für die Einzahlung der Spende hat der Spender S auch eine Spendenbescheinigung erhalten.) Aus der lokalen Zeitung erfährt der Spender S, dass die Stadt mehr Spenden eingenommen hat als benötigt, die sie für kulturelle Zwecke verwenden wird. Damit habe er bei der Zuwendung, für die Stadt erkennbar, nicht gerechnet.
Der Spender S möchte die Hälfte (also 25 €) von der Stadt zurückverlangen, weil seine Spende ihren Zweck nicht erreicht habe. Kann S das machen?
Also, meine Idee:
1. Muss man dann § 812 I 1 Alt. 1 BGB prüfen, ob der Rechtsgrund für die Leistung noch besteht?
Ich denke, dass S nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB die Spende nicht mehr zurückfordern kann, oder?
Meine Begründung wäre: Es liegt eine Zweckschenkung, aber kein Schenkung unter Auflage vor.Eine Schenkung unter Auflage liegt ja nur vor, wenn die Auflage klar kommuniziert wurde - was hier nicht der Fall ist (glaub ich!).Der Spender hat gegenüber der Stadt nicht mitgeteilt, dass er die Spende nur für die Restaurierung verwendet werden soll.
2. Oder welche Anspruchsgrundlagen muss man hier (noch) prüfen?
Über eure Vorschläge und Ideen wäre ich sehr dankbar!
2 Antworten
Du bist schon am Anfang falsch abgebogen. Wenn die Spende nicht ausdrücklich zweckgebunden erfolgt ist, was so gut wie nie der Fall ist, ist sie juristisch eine Schenkung, die angenommen wurde. Es wurde keine Leistung vereinbart.
Also, ist das jetzt eine Zweckschenkung oder eine Schenkung unter Auflage? Und passt die Anspruchsgrundlage § 812 I 1 Alt. 1 BGB dazu?
nein wenn man spendet muss man auch damit Rechnen das das Geld durch zu viele Spenden woanders eingesetzt wird vor allem wenn es eine Öffentliche Institution ist
Das klingt für mich nach einem zu erlassenden neuen Gesetz dass spendengeldempfänger zwingt Spender zu informieren wenn über den Bedarf eingenommen wurde. Wenn das woanders eingesetzt wurde klingt es nach spendengeldveruntreuung
Okay, Dankeschön. Wüsstest du, welche Anspruchsgrundlage besser passen würde statt § 812 I 1 Alt. 1 BGB?
Also kann der Spender nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB die Hälfte der Spende nicht zurückverlangen, da es eine Zweckschenkung ist, oder?