Kann man eine Spende zurückverlangen?
Hallo zusammen!
Ich hätte eine rechtliche Frage:
Nehmen wir mal an, dass jemand 100 € bei der Stadt XY spendet, da sie auch aus bestimmten Gründen die Bevölkerung zu Spenden aufgerufen hat. Als der Spender aber dann aus der Zeitung erfährt, dass die Stadt mehr Spenden eingenommen hat als sie benötigt, möchte der Spender die Hälfte wieder zurück, weil seine Spende insofern ihren Zweck nicht erreicht habe. Damit habe der Spender bei der Zuwendung, für die Stadt erkennbar, nicht gerechnet. Die Stadt will die überschüssigen Spenden für kulturelle Zwecke verwenden.
Kann dann der Spender die Hälfte seiner Spende von der Stadt zurückverlangen oder nicht? Wie ist das rechtlich geregelt?
Über Eure Hilfe wäre ich sehr dankbar! ;)
5 Antworten
Laut der Webseite: https://deutsches-ehrenamt.de
RÜCKFORDERUNGEN BEI ZWECKGEBUNDENEN SPENDEN
Wenn die Spende nicht für den angegebenen Zweck verwendet wird, kann der Spender eine Rückzahlung fordern. Der Empfänger der Spende sollte deswegen den Spender rechtzeitig informieren, falls es zu Änderungen des Spendenzwecks kommt. Zudem sollte der Verein beim Spendenaufruf mit Angaben zur Verwendung der Spende eher vage bleiben.
Rechtlich ist die Spende eine Schenkung. Bei Spenden an Vereine käme eine Rückforderung nur in Betracht, wenn die Spende mit einer Zweckbindung erfolgt wäre, etwa für ein bestimmtes Projekt und wenn dieser Zweck nicht erreicht würde. Wenn Sie allgemein gespendet haben, dürfte keine spezielle Zeckbindung vorliegen.
zurückverlangen des gespendetes Geldes an einer ...
www.frag-einen-anwalt.de/zurueckverlangen-des-gespendetes-Geldes-an-einer-…

Sie können gem. § 123 Abs. 1 BGB die Spendenzahlung wegen arglistiger Täuschung anfechten, da die Spende nicht zweckentsprechend verwendet wurde. Rechtsfolge davon ist die Nichtigkeit und die Spende muss zurückgezahlt werden. Rechtgrundlage ist hierfür die Herausgabe nach § 812 BGB als ungerechtfertigte Bereicherung.
quelle. Frag einen Anwalt..
das trifft bei dir aber nicht zu, also nein
Dankeschön, also mit § 823 I BGB hat dies folglich nichts zu tun, sondern Rechtsgrundlage ist somit Herausgabe nach § 812 I 2 Alt. 2 BGB, wenn ich das von Ihrer Antwort richtig entnehmen konnte?
Kann nicht zurück verlangt werden
Doch, wenn der Spende an einem bestimmten Zweck gebunden ist, kann man diese sehr wohl zurückverlangen ;-)
So etwas ist dämlich, weil jede Kommune genügend weitere Möglichkeiten hat, Geld für wohltätige Zwecke einzusetzen.