Rettungssanitäter aus Berlin in anderen Bundesländern anerkannt?

3 Antworten

Ausbildung

(1) Die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern ist ausgerichtet auf die Patientinnen- und Patientenbetreuung beim Krankentransport und auf die Unterstützung der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten oder der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters in der Notfallrettung. Sie umfasst mindestens 520 Ausbildungsstunden und gliedert sich in

1. eine theoretische Ausbildung von mindestens 160 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten nach Anlage 1,

2. eine klinisch-praktische Ausbildung von mindestens 160 Ausbildungsstunden nach Anlage 2 an einem Krankenhaus, Absolvierung vor der weiteren praktischen Ausbildung nach Nummer 3,

3. eine praktische Ausbildung von mindestens 160 Ausbildungsstunden nach Anlage 3 in einer genehmigten Lehrrettungswache im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), in der jeweils geltenden Fassung, wobei wenigstens 40 Einsätze, von denen mindestens 20 Notfalleinsätze sein müssen, nachzuweisen sind und

4. einen Abschlusslehrgang mit 40 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten, der in der Regel in fünf Tagen abzuleisten ist.

(2) Die Ausbildung von Rettungshelferinnen und Rettungshelfern ist ausgerichtet auf die Funktion als Fahrerin und Fahrer und die Unterstützung der Rettungssanitäterin oder des Rettungssanitäters beim Krankentransport. Sie umfasst mindestens 160 Ausbildungsstunden und gliedert sich in

1. eine theoretische Ausbildung einschließlich Prüfung von mindestens 80 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten nach Anlage 4 und

2. eine praktische Ausbildung von mindestens 80 Ausbildungsstunden nach Anlage 5 in einer genehmigten Lehrrettungswache im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes.

(3) Mehrere Rettungswachen können als „Verbund Lehrrettungswache“ zugelassen werden, wenn die Anforderungen an die praktische Ausbildung sinnvoll erfüllt werden können.

(4) Ausbildungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht im Wege des Fernunterrichts erteilt werden.

Gilt für NRW


RescU112 
Beitragsersteller
 28.04.2021, 07:07

Die Quelle wäre sehr hilfreich.

Denn ich kenne eine Schule inNRW, welche Fernunterricht Online gegeben hat und dies anerkannt wurde. Drum wundert es mich.

Jedoch bezieht sich hier meine Frage auf Berlin und Schleswig Holstein für eine Anerkennung in NRW.

StRiW  28.04.2021, 07:11
@RescU112

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)

Stand 27.4.2021

In der alten Apo war es nicht verankert! Wenn Du die Franz Heinzmann Akademie meinst!

Rettungshelfer und Rettungssanitäter konnten immer in anderen Bundesländern abgelehnt werden.

Nach § 4 RettG NRW bestimmt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium die Anforderungen an den Rettungssanitäter.

Daher würde ich die Frage auch genau dort stellen. Niemand Anderes kann dir rechtssicher beantworten was die dort fordern.

https://www.mags.nrw/kontakt

Der RS wird bundesweit anerkannt.