Referendariat -2x Durchgefallen?

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Ja, das stimmt.

Es steht in den jeweiligen Einstellungserlassen und der Ordnung zum Vorbereitungsdienst.

Zum Beispiel

NRW:Punkt 3.3

https://www.schulministerium.nrw.de/BP/LEOTexte/Erlasse/Einstellungserlass_aktuell.pdf#

Niedersachsen:

http://www.schure.de/22410/42-84002-q.htm

"1.2 Personen, deren Nichteignung für eine Tätigkeit im Schuldienst bereits festgestellt wurde, sind nicht bewerbungsfähig.
Dies sind insbesondere Bewerberinnen und Bewerber, die

a) die Staatsprüfung bzw. 2. Staatsprüfung für Lehrämter endgültig nicht bestanden haben"

Hallo Percontatio,

man muss sicherlich differenzieren zwischen den Lehramtsstudiengängen bzw. hat jedes Lehramt (Gymnasium, Grundschule, Berufsschule) eine eigene Prüfungsordnung für seine Referendare.

Eigentlich kannst du die Bestimmungen finden, wenn du die Prüfungsordnung für das jeweilige Lehramt im Internet suchst und als Quelle studierst.

Für den Freistaat Sachsen und einen Grundschullehrer gilt bspw. "Vorbereitungsdienst und Prüfungsordnung II - Grundschullehrer vom 22. Juni 1992", online auf REVOSax Landesrecht Sachsen zu finden. Relevant wäre darin der Paragraph 25.

Dort steht, dass man die nicht bestandene Prüfung ein Mal regulär wiederholen kann, danach - also nach dem von dir vorgestellten Sachverhalt - geht es in eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Heißt, der Prüfling/Referendar hängt noch mal ein paar Monate hintenran und muss danach erneut zur Prüfung antreten. Hierfür gilt aber auch die Beurteilung des Schulleiters.

Wird auch diese - nach der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes - Prüfung noch ein Mal nicht bestanden, ist man durch. So entnehme ich es dem Passus "Der Anspruch für dieses Lehramt ist erloschen". Die Karriere als Grundschullehrer könnte man sich damit abschminken.

Du solltest einfach im Prüfungsamt nachfragen.

Hier die Quelle für Grundschulreferendare in Sachsen:

https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1428-Vorbereitungsdienst-und-Pruefungsordnung-II-Grundschullehrer#p25

§ 25 Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Lehramtsanwärter die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, weil eine oder mehrere Prüfungsleistungen mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet worden sind oder die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllt sind, so kann er die Zweite Staatsprüfung oder die entsprechenden Teilprüfungen einmal wiederholen. Gilt die Prüfung nach § 23 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 als nicht bestanden, so erstreckt sich die Wiederholungsprüfung auf alle Prüfungsteile. Wird die Prüfung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, so kann das Prüfungsamt diese Prüfung innerhalb des laufenden Prüfungszeitraumes wiederholen lassen.

(2) Hat der Lehramtsanwärter die Prüfung nicht bestanden, weil eine Prüfungslehrprobe (§ 18) mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet worden ist und die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllt sind, so ist über die Folgen des Absatzes 1 hinaus am Ende des verlängerten Vorbereitungsdienstes eine neue Beurteilung durch den Schulleiter zu erstellen, dem der Lehramtsanwärter zugewiesen ist. Für die Beurteilung gilt § 13 Abs. 6 entsprechend.

(3) Hat der Lehramtsanwärter die Prüfung nicht bestanden, weil in der Beurteilung des Schulleiters (§ 13 Abs. 6) die Note „ausreichend“ nicht erreicht worden ist, so ist am Ende des verlängerten Vorbereitungsdienstes eine neue Beurteilung durch den Schulleiter zu erstellen, dem der Lehramtsanwärter in dieser Zeit zugewiesen ist; für die Beurteilung gilt § 13 Abs. 6 entsprechend. Die Wiederholung von Prüfungen nach Absatz 1 bleibt unberührt. Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich außerdem auf die Prüfungslehrproben gemäß § 18 ohne Rücksicht auf die im ersten Prüfungsdurchgang erreichten Noten.

(4) Ist die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist der Prüfungsanspruch für dieses Lehramt erloschen.

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Grüße

Das ist den einzelnen Bundesländern über Rechtsordnungen und Gesetze geregelt.

In NRW z.B steht es in der "Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen" §38.

Dort steht, dass man die Prüfung einmal wiederholen darf.

Gleichzeitig steht im Lehrerausbildungsgesetz von NRW in §3:

"Eine Lehramtsbefähigung erwirbt, wer einen Vorbereitungsdienst geleistet und die dem Lehramt entsprechende Staatsprüfung bestanden hat."

Beste Grüße!

Das steht in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungordnung

man darf jede Prüfung 1 mal wiederholen .. fällt man auch beim zweiten Mal durch, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden

Wer 2x durch Ref gefallen ist, hat bewiesen, dass er für den Lehrerberuf nicht geeignet ist. Deshalb wird derjenige nicht mehr an staatlichen Schulen fest eingestellt.

Schriftlich findest du das in der jeweiligen Prüfungsordnung.