Praktikum nach dem zweiten Tag abbrechen?

5 Antworten

Das Jugendarbeitsschutzgesetz besagt, dass Arbeitszeiten mit 15, 16 und 17 Jahren eine bestimmte Dauer nicht übersteigen dürfen. Diese liegt bei 8 Stunden am Tag und 40 in der Woche. Eine Ausnahme für diesen Fall kommt zum Tragen, wenn die Arbeitszeit an einzelnen Tagen unter 8 Stunden fällt. Dann kann die Beschäftigungszeit an den übrigen Werktagen entsprechend auf 8,5 Stunden erhöht werden. Ansonsten ist das Jugendarbeitsschutzgesetz bei der Arbeitszeit von Halbwüchsigen sehr strikt.

Denn auch durch die Pausenregelung werden genaue Vorgaben gemacht. Liegt eine Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden vor, muss in jedem Fall eine 30-minütige Pause erfolgen. Fällt die Beschäftigungszeit der unter 18-Jährigen noch länger aus, muss die Ruhepause sogar 60 Minuten betragen. Weiterhin macht das Jugendarbeitsschutzgesetz zur Arbeitszeit Ergänzungen, die zu beachten sind:

  • Schichtzeiten: Dieser Begriff umfasst die Gesamtzeit von Ruhepausen und Arbeitszeiten. Diese darf an einem Tag 10 Stunden nicht übersteigen.
  • Regelung zur täglichen Freizeit: Endet ein Arbeitstag, darf der darauffolgende nicht innerhalb der nächsten 12 Stunden beginnen. In dieser Zeit herrscht ein absolutes Beschäftigungsverbot, welches Jugendlichen ein angemessenes Maß an Freizeit garantieren soll.
  • Die Fünf-Tage-Woche: Mehr als 5 Tage in der Woche darf ein Jugendlicher keiner Beschäf­tigung nachgehen. Der Gesetzgeber empfiehlt außerdem, dass die beiden Ruhetage hintereinander erfolgen.
Die gesetzliche Nachtruhe

Das Jugendarbeitsschutzgesetz präzisiert die Arbeitszeit auch in Bezug auf die eigentliche Tageszeit, auf welche diese gelegt wird. So besteht der Gesetzesgrundsatz, dass Jugendliche ausschließlich zwischen 6 und 20 Uhr Arbeit verrichten dürfen. Doch auch hier sind branchenspezifische Ausnahmen definiert, welche sich dieser Vorgabe nur bedingt beugen müssen.

So ist gestattet, dass junge Arbeitnehmer in Einrichtungen des Gaststätten- und Schaustellergewerbes bis 22 Uhr beschäftigt sind. In mehrschichtigen Betrieben darf sogar bis 23 Uhr gearbeitet werden. Auszubildenden in Bäckereien und Konditoreien ist es außerdem gestattet, bereits um 5 Uhr oder mit 17 Jahren auch schon um 4 Uhr ihren Dienst anzutreten. Hier kommt der Gesetzgeber den branchenüblichen Zeitvorgaben entgegen. Mehr Ausnahmen dieser Art finden sich in § 14 JArbSchG.


Brich einfach ab. Das geht. Sag dem Chef, du willst nicht mehr. Dann rede auch mit deinen Lehrer

Ich hab mal einen Praktikum direkt nach einem Tag abgebrochen, weil ich es nicht mehr konnte. (Altenheim)


Ina50667 
Beitragsersteller
 30.10.2018, 19:24

Ich müsste aber ein Praktikum machen da es um meinen Abschluss geht

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Orogond  30.10.2018, 19:26
@Ina50667

Dann solltest du es durchziehen, wenn es darum geht. Wobei ich das voll komisch finde, Praktikum für Abschluss .

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Ina50667 
Beitragsersteller
 30.10.2018, 19:30
@Orogond

Ich bin gerade dabei einen Abschluss nach zu holen und wenn wir das Praktikum nicht machen bekommen wir am Ende den Abschluss auch nicht

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Orogond  30.10.2018, 19:36
@Ina50667

Ok. Dann empfehle ich dir es durchzuziehen. Viel Glück

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einfach abbrechen....wie fließt denn das Praktikum in deine Note mit ein?

Du hast also quasi nun 2 Tage gearbeitet- mit 9 Std.

Ist das ein Grund abzubrechen?

Wenn ja (ich sehe das anders) kontaktiere erst deinen Lehrer. Sonst heißt es später du hast dich geweigert


Ina50667 
Beitragsersteller
 30.10.2018, 19:35

Nein aber wenn wir das Praktikum nicht machen bekommen wir keinen Abschluss

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Wenn ich du wäre würde ich die Lehrerin oder die Schule anrufen und das denen schildern und einfach abbrechen.

Frag mal deinen betreuenden Lehrer/deine betreuende Lehrerin, was du am besten tun sollst.