Polizei schießen nach mord auf unbewaffneten?

3 Antworten

Von Experte PolNRW93 bestätigt

Grundsätzlich wäre in diesem Szenario der Schusswaffengebrauch rechtmäßig, da es dazu dient, jemanden an der Flucht zu hindern, der dringend Tatverdächtig ist, ein Verbrechen begangen zu haben. Geregelt wird das in den jeweils geltenden Polizeigesetzen.


PolNRW93  23.07.2024, 00:53

…das aber selbstverständlich ausnahmslos nur, wenn der Schusswaffengebrauch die einzige Möglichkeit ist, den Täter noch aufzuhalten. Einfach draufballern, weil man zu faul ist, hinterherzulaufen, geht natürlich nicht. In der Praxis wird das kaum möglich sein. Alle anderen Maßnahmen müssten ausgeschöpft sein.

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PolNRW93  23.07.2024, 01:07
@PolNRW93

*kaum möglich sein, rechtmäßig auf einen flüchtenden Verbrecher zu schießen, meine ich.

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ZuumZuum  24.07.2024, 10:02
@PolNRW93

Wir dieskutieren hier nicht den Individualfall nach dem Motto "hätte, könnte, würde", sondern die allgemeine Möglichkeit ob die Schusswaffe eingesetzt werden darf, und ja sie darf.

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PolNRW93  24.07.2024, 13:32
@ZuumZuum

🤔

Ich habe die Antwort doch sogar bestätigt! Ich habe lediglich etwas ergänzt, damit hier keine Missverständnisse entstehen!

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Ja, wäre grundsätzlich gerechtfertigt, wobei gewisse Faktoren eine Rolle spielen.

[Quelle]

Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)

§ 10 Schußwaffengebrauch gegen Personen

Schußwaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden,....

2. um eine Person, die sich der Festnahme oder der Feststellung ihrer Person durch die Flucht zu entziehen versucht, anzuhalten, wenn sie

a) bei einer rechtswidrigen Tat auf frischer Tat betroffen wird, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt oder als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Sprengstoffen begangen wird,

b) eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder

c) eines Vergehens dringend verdächtig ist und Anhaltspunkte befürchten lassen, daß sie von einer Schußwaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werde;

3.

zur Vereitlung der Flucht oder zur Wiederergreifung einer Person, die sich in amtlichem Gewahrsam befindet oder befand

a)zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat mit Ausnahme des Strafarrestes,

b)zum Vollzug der Unterbringung

⁹⁹

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – WSK, WBK und Berufswaffenträger

Jawohl, es handelt sich um einen Verbrechenstäter auf der Flucht, Wiederholungsfall nicht ausgeschlossen, er stellt somit eine Gefahr für Leib und Leben anderer Personen dar.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Waffensachkunde, Master Sicherheitstechnik