Piercer verklagen?

4 Antworten

Wenn ein Piercer tatsächlich ohne steriles Werkzeug und sterile Nadeln arbeitet, dann kann man ihn dafür beim Gesundheitsamt/Ordnungsamt melden und die sollten sich da auch sehr für interessieren - immerhin verstößt er dann gegen eine Reihe von Vorschriften.

Auch die Aufklärung ist Pflicht, genauso wie eine schriftliche Pflegeanleitung.

Viele Grüße von Andrea aus Dortmund (Piercerin & Bodymodderin seit 1989)  

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Eigenes Piercingstudio, Ausbilderin/Referentin für Piercer,

Ich stimme Pinky zu, es ist einiges schiefgelaufen, das stimmt - und vieles von dem was du beschreibst ist nicht in Ordnung. Ob du bei einem Lippenpiercing allerdings sitzt oder liegst, hängt vom Piercer ab, wie der am besten arbeiten kann. Und ich frage mich, wieso du nichts gesagt hast, obwohl du dich ja gewundert hast und es besser wusstest. Das mit dem Verklagen wird nicht funktionieren, da du genau deswegen am Anfang ja immer einen Wisch unterschreibst.

Bleibt nur, das nächste Mal den Mund aufzumachen und für dich einzustehen - und vielleicht dem Piercer eine schlechte Bewertung zu geben, bzw. ihm das auch direkt rückzumelden.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – 18 Piercings - u.a. Zunge, Lippe, Nostril, Nabel, Septum

Hallo Sarahllu, 👋

Ich sollte mich sofort ohne Alternachweis auf einen Drehstuhl setzen. 
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Aufgeklärt wurde ich nicht.

Es wurde eindeutig gegen mehrere Vorschriften verstoßen:

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Beratung und Aufklärung des Kunden

Nach der aktuellen Rechtslage erfüllen das Tätowieren und Piercen den Tatbestand der Kör- perverletzung. Aus diesem Grund sollte jeder Kunde vor dem Durchführen einer Tätowierung oder eines Piercings von Ihnen über den Ablauf, die möglichen Risiken und das richtige Verhalten danach informiert werden. Eine schriftliche Einverständniserklärung ist empfehlenswert.

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Als ich aufstand fiel mir auf das er das selbe Besteck immer wieder benutzt und lediglich ein paar Sprüher Desinfektionsmittel rauf gab.

Instrumente, die die Haut und Schleimhaut nicht durchdringen, diese aber möglicherweise ver- letzen können oder mit verletzter Haut und Schleimhaut in Berührung kommen, müssen nach jeder Anwendung gereinigt und desinfiziert verwendet werden. Zu diesen Gegenständen zäh- len z.B. Nadelhalter, Griffstücke, Pinzetten und Zangen.

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Instrumentenaufbereitung

Um Kontaminationen des Arbeitsbereiches zu verhindern, soll die Instrumentenaufbereitung in einem räumlich oder organisatorisch abgetrennten Bereich stattfinden. Hier sollen unreine und reine Arbeitsschritte baulich oder organisatorisch voneinander getrennt sein. Alle Oberflächen des Aufbereitungsbereichs sollen glatt, leicht zu reinigen und wischdesinfizierbar sein. Grundsätzlich muss die Aufbereitung in der Reihenfolge

Reinigung – Desinfektion – Sterilisation

erfolgen.

Die Reinigung kann manuell mit Hilfe von geeigneten Reinigungsbürsten oder mit Hilfe eines Ultraschallbades erfolgen. Bei Verwendung eines Ultraschallbades sind die Vorgaben des Herstellers zu beachten. Das Einlegen der Instrumente in das Ultraschallbad ersetzt aber niemals die Desinfektion! Nach der Reinigung werden die Instrumente mit Trinkwasser abgespült, um Rückstände des Reinigungsmittels zu entfernen, und sorgfältig getrocknet.

Zur Desinfektion werden die gereinigten Instrumente in eine mit Instrumentendesinfektionsmittel gefüllte Wanne eingelegt. Dabei ist darauf zu achten, dass die Instrumente vollständig bedeckt sind und keine Lufteinschlüsse entstehen. Gelenkinstrumente sind geöffnet in die Lösung einzulegen, Hohlinstrumente müssen durchgespült werden. Die Herstellerangaben zu Konzentrationen, Temperatur und Einwirkzeiten sowie die Herstellerangaben zur Materialverträglichkeit der Instrumente müssen unbedingt beachtet bzw. eingehalten werden. Das Über- schreiten der vorgegebenen Konzentration oder Einwirkzeit führt zur Korrosion der Instrumente und verkürzt ihre Lebenszeit.

Die Instrumentendesinfektionslösung muss mindestens arbeitstäglich und bei sichtbarer Ver- schmutzung gewechselt werden. Nach Ablauf der Einwirkzeit werden die Instrumente gründlich mit Trinkwasser abgespült und sorgfältig getrocknet.

Bei der Wahl des Instrumentendesinfektionsmittels muss darauf geachtet werden, dass das Mittel auf seine Wirksamkeit geprüft wurde (z.B. VAH-Liste) und eine Wirksamkeit gegen Hepatitis B, Hepatitis C und HIV besteht bzw. als Wirkbereich „begrenzt-viruzid“ genannt wird.

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 Das am besten geeignete Verfahren zur Sterilisation ist die Dampfsterilisation bei 121°C bzw. 134°C. Dieses Sterilisationsverfahren gewährleistet eine höhere Sicherheit und bessere Nachprüfbarkeit des Sterilisationsprozesses. Zu empfehlen ist ein Dampfkleinsterilisator der Klasse B oder S mit automatischer Dokumentation der Sterilisationsparameter. Alternativ kann im Tattoo- und Piercingstudio auch die Heißluftsterilisation bei 180°C angewendet werden. Dieses Verfahren ist jedoch nicht für Hohlrauminstrumente geeignet. Es muss ein zugelasse- nes und validiertes Sterilisationsverfahren verwendet werden, das mindestens Sterilisation und Verpackung zur Erhaltung der Sterilität während des Transports und der Lagerung um- fasst und mit den zu sterilisierenden Instrumenten kompatibel ist [4]. Validierte Verfahren sind solche, bei denen die Wirksamkeit geprüft und bestätigt wurde. Die Wartung und Funktions- prüfung der Geräte soll regelmäßig entsprechend den Herstellerangaben erfolgen.

Jede sterilisierte Charge muss mit dem Sterilisierdatum, dem Inhalt und der Chargennummer beschriftet werden.

Grundlegende Anweisungen zum Umgang mit Produkten, welche die Haut und Schleimhaut berühren oder durchdringen finden Sie auf der Homepage des Robert-Koch-Institutes [5]. Eine ausführliche Anleitung zur Instrumentenaufbereitung kann außerdem dem Rahmenhygiene- plan des Länderarbeitskreises entnommen werden [6].

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https://www.lgl.bayern.de/downloads/gesundheit/hygiene/doc/merkblatt_tattoo_piercingstudios_betreiber.pdf#page7
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Erforderlichkeit einer Einwilligung und die Aufklärungspflicht des Piercingstudios

Beim Piercen werden Löcher durch die Haut des menschlichen Körpers gestochen, um durch diese Löcher dann Ringe oder Stäbe anzubringen. Es wird somit ein gesundes Körperteil vorsätzlich verletzt, um ein Schmuckstück anzubringen. 

Dieser Vorgang stellt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Kunden und damit eine Körperverletzung dar. Nach § 228 StGB ist diese Körperverletzung jedoch nicht rechtswidrig, wenn der Gepiercte in die Verletzungshandlung, also das Piercen, einwilligt. 

Hierbei können auch Minderjährige ohne Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten die notwendige Einwilligung erteilen. Jedoch muss der Piercer sicherstellen, dass der minderjährige Kunde die erforderliche Reife hat, um das Ausmaß seiner Einwilligung zu erkennen.

Damit ein potentieller Kunde dem Piercer diese Einwilligung zum Stechen der Löcher für das Piercing ordnungsgemäß erteilen kann, ist eine umfassende Aufklärung erforderlich. 

Dies umfasst nicht nur den Vorgang des Piercens selbst, sondern auch die damit verbundenen medizinischen Risiken. Beim Setzen eines Piercings können beispielsweise Infektionen, Schwellungen, Blutungen und Nervenstörungen auftreten. Und auch über mögliche allergische Reaktionen sollte das Piercingstudio aufklären. 

Im Falle einer fehlenden oder unvollständigen Aufklärung ist die erteilte Einwilligung des Kunden als unwirksam anzusehen (LG Koblenz, Urteil vom 24.01.2006, 10 O 176/04). Daraus folgt dann eine Haftung des Piercers für die entstandenen Folgeschäden.

Hygieneregeln eingehalten?

Auch ein Verstoß gegen die Hygieneregeln kann Schadensersatzansprüche gegen den Piercer begründen. So muss beispielsweise in NRW die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten eingehalten werden. Je nach Bundesland und Kommune gibt es darüber hinaus noch weitere Vorschriften, die durch das Piercingstudio beachtet werden müssen.

Grundsätzlich ist es vorgeschrieben, dass der Piercer Einweghandschuhe trägt und entweder Einwegwerkzeuge oder sterilisierte Werkzeuge verwendet. Außerdem soll die betroffene Körperregion entsprechend desinfiziert werden.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/piercingstudio-verklagen-und-schadensersatz-richtig-geltend-machen_163932.html

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LG 🙋🏻‍♀️

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Goldschmiedin & Juwelierin

Nein kannst du nicht zumindest wüsste ich nicht warum

Da ist natürlich einiges schief gelaufen aber letztlich sehe ich keinen groben Verstoß abgesehen vom Alters Nachweis das hat sich da du 18 bist für dich aber erübrigt und erklärt auch die guten Bewertungen... Ob du liegst oder sitzt ist eigentlich egal wenn du still halten kannst und es zb. Im Gesicht ist gibt es keinen Grund zu liegen... Was meinst du mit Besteck? Geht es dabei um eine halte Zange oder wie?? Natürlich hätte er dich aufklären müssen auch wenn du schon Piercings hast und dir den angezeichneten Punkt zeigen bevor er sticht aber du bist erwachsen und hättest jederzeit etwas sagen oder abbrechen können du hast dich bewusst dazu entschieden und eine Einwilligung unterschrieben bei der auch deine Angaben zum Alter stehen müssten wodurch sich diese Frage erübrigt hat

Das mit dem Schmuckwechsel ist natürlich inakzeptabel aber du hättest darauf bestehen können das er es sofort wechselt ich gehe Von wenig Erfahrungen aus so wenig das er so frische Piercings einfach nicht wechseln kann und will bei Unfähigkeit werden lieber ausreden gesucht oder solche Dinge vorgeschlagen du hast natürlich vollkommen richtig gehandelt als du zu einem anderen Piercer bist aber im Nachhinein kann man da wenig machen weil da kein sichtbar entstandener Schaden ist Wort gegen Wort ist fruchtlos du hättest gleich beim oder nach dem stechen sagen müssen das du das so nicht willst und nicht bereit bist dafür zu zahlen dann wäre es direkt raus gekommen und gut jetzt kannst du wenn maximal die dafür zuständigen Behörden darauf aufmerksam machen das dort Mangelnde hygiene herrscht ob die darauf eingehen und eine mögliche Überprüfung etwas bringt steht auf einem anderen Blatt


Sarahllu 
Beitragsersteller
 29.04.2023, 21:11

Erstmal Danke für die Antwort! Mit Besteck meine ich einmal die Nadel und die Zange

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