Pflege Weiterbildung?

2 Antworten

Der Rettungssanitäter, stellt gegenwärtig keine anerkannte Berufsausbildung dar sondern ist eine Qualifikation bzw. eine berufliche Weiterbildung, welche nach den Rettungsdienstgesetzen (RDG) der Bundesländer zur Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben im Rettungsdienst berechtigt. Dies ist in allen Bundesländern der Einsatz als zweite Person, d.h. als Assistenzperson des medizinisch verantwortlichen Notfallsanitäters und zugleich auch als Fahrer in der Notfallrettung auf Rettungswagen (RTW) und die eigenverantwortliche Betreuung von Patientinnen und Patienten, die keine (akuten) Notfallpatienten sind, die jedoch aufgrund ihres Gesundheitszustandes einer medizinisch- fachlichen Betreuung und/ oder der Ausstattung des Fahrzeuges bedürfen im qualifizierten Krankentransport auf Krankentransportwagen (KTW). Die Qualifikation, hat insgesamt einen Umfang von mindestens 520 Stunden, wobei sich die Verteilung auf die einzelnen Ausbildungsabschnitte in den Bundesländern unterscheiden kann. Im Wesentlichen, ist es aber immer ein Rettungssanitäter- Grundlehrgang mit i.d.R. abschließender Prüfung zum Rettungshelfer, ein Krankenhauapraktikum, ein Praktikum im Rettungsdienst an einer genehmigten Lehrrettungswache und ein Rettungssanitäter- Abschluss-/ Prüfungslehrgang mit der Abschlussprüfung zum Rettungssanitäter. Häufig, muss die Qualifikation auf eigene Kosten erworben werden und ebenso die zum Fahren der Rettungswagen erforderliche Fahrerlaubnis der Klasse C1.

Der Notfallsanitäter, ist eine anerkannte, richtige dreijährige Berufsausbildung mit abschließender, insgesamt zehnteiliger staatlicher Prüfung nach dem Notfallsanitätergesetz (NotSanG) und nach der aufgrund des NotSanG erlassenen "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter" (NotSanAPrV). Notfallsanitäter/innen, kommen entsprechend des in §4 NotSanG definierten Ausbildungszieles in der Notfallrettung als verantwortliche Transportführer auf Rettungswagen (RTW) zum Einsatz und versorgen und betreuen eigenverantwortlich Notfallpatienten. Bei Einsätzen, an denen ein Notarzt beteiligt ist, sind sie nach dessen Eintreffen die unmittelbare Assistenzperson des Notarztes und führen ärztlich veranlasste Maßnahmen eigenständig durch. Desweiteren, sind sie auch Teil der Besatzung von Notarzteinsatzfahrzeugen (NEF) und kommen hier als Assistenzpersonen und als Fahrer des Notarztes zum Einsatz, wobei der Notfallsanitäter des NEF meist eher organisatorische Aufgaben wahrnimmt und der Notarzt meist hauptsächlich mit dem Notfallsanitäter des RTW zusammenarbeitet, weil dieser den Patienten bereits kennt.

Mfg

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Rettungsdienst🚑, sehr großes Interesse an Notfallmedizin.
was ist der Unterschied zwischen Notfall- und Rettungssanitäter

Der Rettungssanitäter geht 520h (~3 Monate) und ist keine Berufsausbildung. Auf dem Krankentransport ist er der Verantwortliche und auf dem Rettungswagen der Fahrer.

Der Notfallsanitäter ist eine dreijährige Berufsausbildung mit abschließendem Staatsexamen (10 Prüfungen). Auf dem Rettungswagen ist er der Verantwortliche und auf dem Notarzteinsatzfahrzeug der Fahrer des Notarztes. Er kann mit entsprechender Berufserfahrung und Zusatzausbildung (z.B. HEMS-TC) auch auf dem Rettungshubschrauber mitfliegen.

Der NotSan hat mindestens 1920h Schule,1960h auf einer Lehrrettungswache und 720h im Krankenhaus (auf der Intensivstation, in der Notaufnahme, in der Anästhesie [OP] und auf der Pädiatrie)

Hat man evtl auch die Möglichkeit ins DRK zu kommen?

Kommt immer ganz darauf was du willst...

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Rettungssanitäter und Calltaker auf der Rettungsleitstelle

tioMinnen 
Beitragsersteller
 02.06.2024, 21:05

Oh Vielen Dank!! Notfallsanitäter hört sich sehr interessant an. Weißt Du zufällig ob es eine verkürzte Berufsausbildung gibt wenn man zuvor in der Pflege war.

LG

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xXTevlonXx  02.06.2024, 21:33
@tioMinnen

Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 anrechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden." (§9 NotSanG)

Das wäre aber wohl sehr bürokratisch und aufwendig. Wenn dann wird meistens nur das Pflegepraktikum (80h) "erlassen".

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