Art. 187 Schweizer Strafgesetzbuch
1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
(...)
4. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Das Gesetz verbietet somit jegliche Art der sexuellen Handlung, egal ob Beischlaf oder andere Praktiken, mit Kindern unter 16 Jahren. Dabei spielt es bei der Überlegung der Strafbarkeit keine Rolle, ob die sexuelle Handlung vom Opfer erwünscht oder herbeigeführt wurde, sondern nur, dass eine solche stattgefunden hat.
Aber sicherlich gilt auch dort: wo kein Kläger, da kein Richter.
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Sexuelle_Handlungen_mit_Kindern
https://lawbrary.ch/law/art/STGB-v2022.01-de-art-187/