OHG Vertretung

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Jeder Gesellschafter einer OHG ist zu ihrer Vertretung gegenüber Dritten ermächtigt (Grundsatz der Einzelvertretung - § 125 Abs. 1 HGB). Im Gesellschaftsvertrag kann aber auch vorgesehen werden, daß einzelne Gesellschafter von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen werden (§ 125 Abs. 1 HGB).  Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch vorsehen, daß alle oder mehrere Gesellschafter nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein sollen (Gesamtvertretung - § 125 Abs. 2 Satz 1 HGB).

Zur Vereinfachung der Gesamtvertretung können die vertretungsberechtigten Gesellschafter einzelne von ihnen mit der Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen (§ 125 Abs. 2 Satz 2 HGB). Eine generelle Vertretungsmacht einzelner Gesamtvertreter kann auf diese Weise aber nicht bewirkt werden.

Der Gesellschaftsvertrag kann auch festlegen, daß ein Gesellschafter die Gesellschaft zusammen mit einem Prokuristen vertreten kann (unechte Gesamtvertretung - § 125 Abs. 3 HGB).

Es kommt daher vorrangig darauf an, welche Regelung die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag getroffen haben.

Schwierig ist die Vornahme von Grundgeschäften durch einen einzelnen Gesellschafter. Es kommt darauf an, was für ein Mietvertrag geschlossen wurde bzw. wofür der Kredit genommen wurde.