Neuer Bußgeldkatalog?Was ist nun richtig?

1 Antwort

Was stimmt denn nun?

Das, was der Gesetzgeber in der vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April 2020 festgelegt hat:

88. Im Anhang zu Nummer 11 der Anlage wird Tabelle 1 wie folgt geändert:

a) In Abschnitt a wird in der laufenden Nummer 11.1.5 in der Spalte „Fahrverbot in Monaten bei Begehung innerhalb geschlossener Ortschaften“ und in der laufenden Nummer 11.1.6 in der Spalte „Fahrverbot in Monaten bei Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften“ jeweils die Angabe „1 Monat“ eingefügt.

Somit ergibt sich ein Fahrverbot ab einer Überschreitung von 21 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften und ab 26 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften.

Eine aktuelle Fassung dieser Tabelle, in der diese Änderung bereits eingetragen ist, findest du beispielsweise auf der Seite des Bundesamts für Justiz.

Alle anderslautenden Aussagen, insbesondere die von dahergelaufenen Contentmills mit "Bußgeldkatalog" im Namen, entsprechen nicht den Vorgaben des Gesetzgebers und sind somit bedeutungslos.


Jade54 
Beitragsersteller
 25.05.2020, 23:03

Danke! Das gilt dann auch für die Probezeit ab 21kmh, also dass man ab da zum Aufbauseminar muss?

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