Muss ich mich an die Kosten der Nachhilfe beteiligen?

3 Antworten

Wenn sein bereinigtes Netto bei unter 1900 Euro liegt, dann müsste er 463 Euro zahlen. Wenn du auf einen Teil verzichtest, dann liegt es in deinem Ermessen.

Selbstverständlich kannst du ihn auffordern dir den vollen Unterhalt zukommen zu lassen.

Was die Kosten für die Nachhilfe betrifft, so muss er die allerdings nicht alleine tragen.

Hier sind beide Elternteile in der Verantwortung. Es handelt sich hier um einen Mehrbedarf.

Der betreuende Elternteil muss den Mehrbedarf aus der Hälfte des Kindergeldes zahlen, die nicht auf den Kindesunterhalt angerechnet wird. Wird dieser Betrag allerdings überschritten, so ist das der "Mehrbedarf", an dem sich auch der andere Elternteil beteiligen muss. Entscheidend ist in der Praxis die Frage, wie hoch der Anteil ist. Der Anteil richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen der beiden Elternteile. Zu beachten ist, dass dem Unterhaltspflichtigen der Selbstbehalt bleiben muss, d. h. es zählt nur das Einkommen, das über dem Selbstbehalt liegt. 

https://www.isuv.de/informationen/gut-zu-wissen/neuigkeit/post/detail/News/oft-ein-streitpunkt-wer-zahlt-kindergarten-wer-nachhilfe/

Im Klartext bedeutet es, dass die 140 Euro sich wie folgt verteilen:

125 Euro (halbes Kindergeld) zahlst du. Der Rest, also15 Euro, wird je nach Leistungsfähigkeit von euch Beiden zu übernehmen sein. Wobei natürlich auch sein Selbstbehalt zu berücksichtigen ist. Denn rutscht er mit seinem Unterhalt in Höhe von 463 Euro bereits unter den Selbstbehalt in Hohe von 1370 Euro bereinigtem Netto, dann ist er so oder so raus. Und für den Mehrbedarf wird auch der erhöhte Selbstbehalt genutzt.

Bevor die Haftungsquote für den anteiligen Mehrbedarf bestimmt wird, ist von den Erwerbseinkünften des betreuenden Elternteils der Barunterhaltsbedarf der Kinder nach den gemeinsamen Einkünften der Eltern abzüglich des hälftigen auf den Barunterhalt entfallenden Kindergelds und abzüglich des vom Kindesvater geleisteten Barunterhalts abzusetzen. In der verbleibenden Höhe leistet der betreuende Elternteil neben dem Betreuungsunterhalt restlichen Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt. Die andere Hälfte des Kindergelds, die der betreuende Elternteil erhält, ist nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. September 2021 -  XII ZB 474/20FamRZ 2021, 1965).

Ein Rechenbeispiel:

Der Mehrbedarf eines Kindes beträgt 200,- € pro Monat. Der Vater verdient 3.500,- € pro Monat, die Mutter monatlich 2.500,- €. Der Vater bezahlt Tabellenunterhalt für das Kind (12 Jahre) in Höhe von 581 € (= Tabellen-Bedarf nach >  Düsseldorfer Tabelle (2023) abzüglich des hälftigen >  Kindergeldes). Maßstab der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern ist das jeweilige >  bereinigte Einkommen nach Abzug der angemessenen Selbstbehalte [>  Selbstbehaltssatz (SB-Satz) seit 2023: 1.650,00 €]. Die Haftungsquotenberechnung vollzieht sich in folgenden Schritten:
Leistungsfähigkeit des Vaters: 3.500,00 € (Einkommen) - 581,00 € (Zahlbetrag) - 1.650,- € (SB-Satz nach DT) = 1.269,00 €
Leistungsfähigkeit der Mutter: 2.500,00 € - 1.650,00 € (SB-Satz) = 915,00 €.
Achtung: Hier kommt die neue Rechtsprechung des BGH ins Spiel ( BGH, Beschluss vom 18.05.2022 - XII ZB 325/20 , Rn 49). Weil M neben der Kinderbetreuung eigenes Einkommen erzielt, ist der Bedarf des Kindes nach dem bereinigten >  Gesamteinkommen der Eltern und Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen. Bedarfsmaßstab für den Kindesunterhalt ist also 6.000 € [= 3.500 € + 2.500 €]. Laut Düsseldorfer Tabelle (2023) ergibt sich ein Tabellenbedarf in Höhe von 988 € abzgl. Kindergeld (250,00 €) = 738 €. Hierauf leistet M einen Zahlbetrag in Höhe von 581 €. Ungedeckter Bedarf ist damit in Höhe von157,00 € (= 738,00 € - 581 €) festzustellen. Diesen Anteil in Höhe von 157,00 € trägt die kinderbetreuende M als Naturalunterhalt und ist ein Abzugsposten der Einkommensbereinigung. Das bereinigte Einkommen der M, dass in die Aufteilungsrechnung einzusetzen ist, beträgt damit: 2.500,00 € - 1.650,00 € (SB-Satz) - 157,00 € [anteiliger (monetarisierter) Naturalunterhalt] = 693,00 €
Gesamtleistungsfähigkeit der Eltern: 1.962 € (= 1.269,00 € + 693,00 €)
Haftungsanteil des Vaters: 1.269 ./. 1.962 x 100% = 65 % (früher: 56 %)
Haftungsanteil der Mutter: 693 ./. 1.962 x 100% = 35 % (früher: 44 %)

https://www.familienrecht-ratgeber.com/de/unterhalt/kind/bedarf/mehrbedarf-sonderbedarf.html#ermittlung

Es wäre also festzustellen wie hoch jeweils euer Einkommen ist und wer was nach dem Abzug des Selbstbehaltes übrig hat.

Du kannst den tatsächlichen Unterhalt einfordern und er kann natürlich auch darauf bestehen, dass du dich am Mehrbedarf beteiligst.

Es kann also durchaus sein, dass er bei diesem Einkommen gar nichts dazu zahlen muss und / oder du bis auf das hälftige Kindergeld auch nicht leistungsfähig bist. Aber über die 15 Euro wird man sich wohl irgendwie einig werden.

Grundsätzlich wäre es aber auch erstmal wichtig zu erfahren, was er denn tatsächlich an bereinigtem Netto hat für den regulären Unterhalt.

Im Grunde genommen fährst du eigentlich auch ganz gut, wenn du von dir aus jetzt die Hälfte trägst. Denn so pi-mal Daumen hast du damit den regulären Unterhalt und viel mehr kommt bei der Sache eh nicht raus.

Er soll dir also regulär 463 Euro und ihr berechnet den Mehrbedarf vernünftig oder er zahlt weiter 400 Euro und überweist die Hälfte der Nachhilfe. Wobei Variante 1 auf jeden Fall sinniger ist! Schon in Hinblick auf die Zukunft.


Kate1709 
Beitragsersteller
 03.07.2023, 22:18

Sein Einkommen kenne ich leider nicht.Er hat sich ein Haus gekauft und ist selbstständig und hat paar Angestellte.Es war schon ein Kampf um die 400 Euro zu betteln,da wird er bestimmt nicht freIwillig mehr bezahlen. Ich habe noch ein weiteres Kind und habe ohne Unterhalt und Kindergeld gerade mal 1200 Euro zur Verfügung.

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Kessie1  03.07.2023, 22:22
@Kate1709

Es geht nicht um "freiwillig". Es geht u eine korrekte Rechnung. Und wie ich ja bereits schilderte, so wird er bei einem Nettoverdienst um die 1900 Euro sich wahrscheinlich am teuren Nachhilfeunterricht mit keinem Cent beteiligen müssen, zumal du das halbe Kindergeld dafür einsetzen musst.

Geh zum Jugendamt und lasse den regulären Unterhalt errechnen und das machst du alle 2 Jahre!

Und Anspruch auf einen Titel hat dein Kind im übrigen auch, egal ob er regelmäßig und pünktlich zahlt oder nicht.

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Es war naiv von dir, dich mit 400 € abspeisen zu lassen. Beide Elternteile sind zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, so sehe ich das.

Wenn das Kind bei dir aufwächst, bietest du ihm um einiges mehr, als nur Kost und Logis, da ist eine kleine Kostenbeteteiligung einen Klacks dagegen.


Kate1709 
Beitragsersteller
 05.07.2023, 12:20

Ja ich bezahl u.a.die Kleidung,Ausflüge in der Schule,Busticket,Schulmaterialen,Versicherungen.Sie hat ja nicht mal Kleidung bei ihm.Er zahlt nur den Unterhalt

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Du hast nicht das Recht, den Unterhalt deiner Tochter zu schmälern.

Du bist verpflichtet, dafür zu sorgen dass er den Unterhalt komplett bezahlt.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Hilfestellung im ökonomischen Fragen

Kate1709 
Beitragsersteller
 03.07.2023, 21:28

Auch,wenn wir keinen Unterhaltstitel haben?Sondern uns privat geeinigt haben?Ich weiß halt nicht,ob er bei der Prüfung einiges vertuschen würde,um nicht viel zu zahlen

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