Muss ich den Wasserschaden zahlen?

2 Antworten

Grundsätzlich muss derjenige, der einen Anspruch geltend macht, auch das Vorliegen der für den Anspruch erforderlichen Voraussetzungen beweisen. Also in diesem Fall, dass der Schaden vom Leihenden verursacht wurde. Das kann die Schule nur, wenn sie nicht nur beweisen kann, dass die Bücher bei der Rückgabe beschädigt waren, sondern wenn sie auch beweisen kann, dass die Bücher bei der Ausgabe diese Schäden noch nicht hatten.

Das kann hier kniffelig werden. Am besten wäre es natürlich, wenn der Leihende den Schaden in irgendeiner Weise dokumentiert hätte. Zum Beispiel zeitnah nach der Ausgabe der Bücher mit jemandem darüber gesprochen oder geschrieben hat. Oder die Person, die den Stempel verweigert hat, sich an den Zustand der Bücher erinnert. Jackpot wäre ein Foto. Aber auch ein Chat des Inhalts "Mensch, Rüdiger. Ich hab heute meine Schulbücher bekommen und die haben alle riesige Wasserflecken. Ist schon bisschen eklig. Sehen deine auch so aus?" wäre schon einmal besser als nichts, auch wenn der Beweiswert gering wäre. Aber es reicht eben auch für die Schule nicht, dass "normalerweise" bei "solchen" Beschädigungen ein Stempel mit Eintrag des Schadens erfolgt. Das kann halt auch mal - wie bei dir - unterbleiben.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – berufsmäßiger Jurist

meli5593 
Beitragsersteller
 12.07.2024, 14:29

Vielen Dank!!

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Naja, wenn das Buch offensichtlich Schäden hat, die vorher nicht dokumentiert worden sind, dann ist sie in der Nachweispflicht, dass der Schaden nicht von ihr verursacht worden ist.

Gibt es denn Zeugen, die bei der damaligen Ausgabe dabei waren? Sonst sieht das eher schlecht aus.

Beim nächsten mal auf den Stempel bestehen oder im Falle einer Verweigerung den Zustand fotografisch und mit einem Zeugen dokumentieren.


meli5593 
Beitragsersteller
 12.07.2024, 13:56

Leider nein. Aber danke :)

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