Müssen Umzugskosten bezahlt werden?

1 Antwort

Insofern wäre der Vertrag, wenn es denn einer wäre, nichtig.

Unbeachtliche Schreibfehler führen nicht zur Nichtigkeit eines Vertrages. Aber können die Durchsetzbarkeit deutlich erschweren; Sollte sich daraus ein anderer Vertragsinhalt ergeben, dürfte es bereits zur Unmöglichkeit des Vertrages nebst unterbleiben der Gegenleistung führen.

Online gehören sie zum Fernabsatzgesetz.

Das grundsätzlich schon, aber es besteht (!) hier kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs 2 Nr. 9 BGB). Dies müsste nach EGBGB grundsätzlich VOR Vertragsschluss wirksam mitgeteilt worden sein.

Ab er man kann sie jederzeit kündigen.

Die Kündigung löst jedoch einen Schadenersatzanspruch aus. Zumindest bei einem Drittel dürfte diese auch ohne Nachweis einbringbar sein (§ 415 HGB).

Der Umzug wurde vorbehaltlich ihrer finanziellen Situation vom 06.08.24 auf den 29.08.24 gelegt, da sie die geforderte Summe der Anzahlung nicht überweisen konnte.

Das ist soweit unbeachtlich.

Meine Frage nun an euch: Ist das denn rechtens? Immerhin ist der Firma gar kein Schaden entstanden. Und Aufwändungen, bis auf die Angebotserstellung, gab es auch keine.

Der Nachweis eines Ausfalles, besonders in diesem Monat könnte schwierig werden. Erstellungen von Angeboten sind als allgemeine Verwaltungstätigkeit keine Schadensposition.

Es wäre zunächst der Vertrag zu widerrufen und die richtige Anwendung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf das Widerufsrecht und eine etwaige Unmöglichkeit zu prüfen. Richtige Anschriften wäre nicht ratsam mitzuteilen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB