Mögliches Strafmaß?


27.07.2024, 12:29

Das Opfer würde in diesem Szenario sterben.

3 Antworten

Heutzutage müsstest Du mit einer Mordanklage rechnen.)

Schon das hantieren mit potenziell gefährlichen Gegenständen, durch Gewicht und Höhe , und soweit regelmäßig sich Dir bekannt im Hof oder Garten sich Personen aufhalten ,nimmst Du deren Tod billigend in Kauf.

Mit einer hohen Wahrscheinlichkeit wird vor Gericht dann aber auf fahrlässige Tötung ,ggf.in einem minder schweren Fall entschieden.

Hier kann eine Bewährungsstrafe in Frage kommen.


ruhrgur  27.07.2024, 12:48
Heutzutage müsstest Du mit einer Mordanklage rechnen

Nein. Weder liegt hier ein Mordmerkmal vor, noch ist hier Vorsatz zu bejahen.

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Rutscherlebnis  27.07.2024, 12:52
@ruhrgur

Völlig richtig,allerdings gibt es inzwischen regelmäßig Mordanklagen,welche dann aber fallengelassen werden ,und auf niedrigere Tatbestände angeklagt,bzw.geurteilt werden.Beispiel : Raserei im Straßenverkehr.Ja,und bei den Mordmerkmalen ,werden sonstige niedrige Beweggründe heute niedriger gehängt als dies früher war.Und ob es Heimtücke ist,mit schweren Töpfen über den Köpfen von Menschen zu hantieren....mögen Richter unterschiedlich bewerten.

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ruhrgur  27.07.2024, 12:55
@Rutscherlebnis
allerdings gibt es inzwischen regelmäßig Mordanklagen,welche dann aber fallengelassen werden

Da hätte ich gerne mal eine seriöse Quelle zu.

und bei den Mordmerkmalen ,werden sonstige niedrige Beweggründe heute niedriger gehängt als dies früher war

Hier ebenso.

ob es Heimtücke ist,mit schweren Töpfen über den Köpfen von Menschen zu hantieren....mögen Richter unterschiedlich bewerten

Nein. Es liegt keine Tötungsabsicht vor, somit auch kein Mord und keine Heimtücke (zumal letztere auch ein vorsätzliches Ausnutzen einer Wehrlosigkeit des Opfers erfordern würde).

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Rutscherlebnis  27.07.2024, 13:05
@ruhrgur

Tötungsabsicht muss nicht mehr vorliegen.Es genügt eine Wahrscheinlichkeit,welche man in Kauf nimmt.Insofern haben sich Ansichten und Rechtsprechung bei Tötungsdelikten grundsätzlich ! geändert.Du musst nur schauen,welche Mordanklagen oder Totschlagsanklagen es heutzutage gibt,so Verkehrsdelikte,illegale Rennen,etc.und Du hast die Quelle.

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222 StGB, mehr gibt deine Frage nicht her. Straffrei kommt man allerdings nicht davon, denn das sorglose hantieren ist in dieser Höhe fahrlässig.

Die Frage lässt sich so nicht beantworten, da nicht klar ist, warum der Blumentopf fallen gelassen wurde. Prüfen könnte man hier eine fahrlässige Tötung (§ 222 StGB, Strafmaß Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Regelstrafmaß Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, vgl. Theiß, Sitzungsdienst des Staatsanwalts, 12. Aufl., Rn. 209).

Damit diese einschlägig ist, müsste die Person in diesem Szenario logischerweise fahrlässig gehandelt haben. Hierfür wäre zu prüfen, ob die Person ausreichende Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat, um den Sturz des Blumentopfs zu verhindern, ob sie eine Sorgfaltspflicht verletzt hat und ob die Handlungen der Person (auch solche die ggf. fahrlässig unterlassen wurden) kausal zum Sturz des Blumentopfs und somit zum Tod der Dritten Person geführt haben.

LG

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Erfahrung als Wahlverteidiger (§ 138 II StPO)