mit 17 aus Bedarfsgemeinschaft der Eltern austreten?
Hallo,
Mein Bruder hat dieses Jahr sein Abitur fertig bekommen (mit 18) und ist dann aus der Bedarfsgemeinschaft ausgetreten. Er möchte nämlich selbst Geld verdienen und geht daher arbeiten bis er dann im Herbst umzieht. Solange wohnt er jedoch noch bei uns.
Meine Frage wäre jetzt, ob ich das gleiche mit 17 machen kann? :)
ich werde nächstes Jahr mit 17 mein Abitur haben und möchte dann im Winter anfangen zu studieren. (Ich werde 18 kurz bevor der Herbst beginnt)
Bis ich anfange zu studieren möchte ich jedoch auch arbeiten (wie mein Bruder), bis ich schlussendlich dann im Winter studieren werde.
Dürfte ich das denn jetzt auch machen wie mein Bruder? Weil ich bin ja noch minderjährig und ich weiss nicht wie das alles abläuft.
Hoffe ich konnte es verständlich erklären und würde mich über jede hilfreiche antworte freuen. :)
Was ich noch sagen wollte ist, dass mein Bruder seinen Bedarf dann klar auch selber finanziert was ich dann auch machen würde. Also wenn das geht.
5 Antworten
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Auch als Minderjähriger kannst Du in gewisser Weise aus der Bedarfsgemeinschaft "austreten", nämlich dann, wenn Du genug Einkommen hast, um Deinen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. In der Leistungsberechnung Deiner Eltern wird dann ein Mietanteil für Dich abgezogen und Kindergeld, das Du rechnerisch nicht für Deinen Lebensunterhalt brauchst, als Einkommen berücksichtigt.
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Am Ende ist das immer die Entscheidung des Sachbearbeiters, ob er euch als eine Bedarfsgemeinschaft sieht oder nicht, obwohl du noch zu Hause lebst. Also beim Amt nachfragen, wenn es soweit ist.
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Solange man mit den Eltern zusammen lebt und einen gemeinsamen Haushalt führt, wird das Einkommen des Kindes mit angerechnet aus die ALG2 Leistungen der Eltern.
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Als minderjähriges Kind kannst Du nicht aus der BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) deiner Eltern austreten bzw. auf zustehende Leistungen auf schriftlichen formlosen Antrag verzichten.
Das geht erst ab Vollendung des 18 Lebensjahres !
Aus der BG - der Eltern ist man als minderjähriges Kind erst dann raus, wenn es seinen Bedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kann.
Wenn dein Bruder genug anrechenbares Einkommen hat, dann wäre er eh automatisch aus der BG - der Eltern raus gewesen, wenn er damit seinen eigenen Bedarf decken könnte, da ist ein freiwilliger Austritt gar nicht notwendig und sollte er weniger anrechenbares Einkommen haben, um damit seinen Bedarf nicht decken zu können, dann wäre ein freiwilliger Verzicht großer Unsinn gewesen.
Denn deine Eltern bekommen dann nicht nur keinen Regelbedarf für den Lebensunterhalt mehr für ihn, sondern auch sein Anteil der KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete wird nicht mehr gezahlt, zumindest sein Anteil der KDU - und sein Anteil vom Abschlag für normalen Haushaltsstrom müsste er dann an die Eltern zahlen, darauf werden sie wohl nicht freiwillig verzichten können.
Dann müsste er noch ein angemessenes Kostgeld abgeben, oder er muss sich selber verpflegen und versorgen.
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Man kann nicht einfach so aus der Bedarfsgemeinschaft austreten. Es sei denn, daß man genug Geld verdient oder als volljähriger Mensch seinen Verzicht auf ALG 2 - Leistungen erklärt.
Natürlich kannst Du, sobald Du 18 bist, das auch machen.
Dann bekommen Deine Eltern jedoch weniger Geld für die Miete, und den Verlust müßt Ihr beiden, solange Ihr dort wohnt, ausgleichen oder die Eltern müssen in eine preisgünstigere Wohnung umziehen.
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Mit 18 kannst du ohne Erlaubnis der Eltern ausziehen.
Man kann ab vollendetem 18. Lebensjahr auf Leistungen des Jobcenters verzichten und entfiele dadurch der Bedarfsgemeinschaft.
Der Sachbearbeiter hat da nichts zu entscheiden.