Mit 14 bei öffentlicher Veranstaltung Alkoholtrinken?
Hallo liebe Community 👋,
Es ist so, daß ich am Wochenende am Abend mit 4 anderen, zwei davon sind 16 und eine 14 so wie ich und einer ist glaub ich 28 auf eine öffentliche Feier gehe.
Jetzt ist es so, dass die alle glaub ich da viel trinken werden auch die mit 14 und ich weiß nicht ob ich auch soll. Also vielleicht würde ich ein paar kleine schlücje trinken aber nicht mehr aber ich habe angst das ich dann erwischt werde oder die anderen mich dann als uncool bezeichnen oder ich dann mit denen nicht mitreden kann weil dann die vielleicht schon betrunken sind.
Soll ich dann vielleicht ein Glas trinken aber mehr nicht oder gar nichts?
3 Antworten
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Also erst einmal ist es nicht uncool, wenn man Alkohol ablehnt. Uncool ist es vielmehr, wenn man immer schon bloed der Meute hinterher trabt und jeden Scheiss mitmacht, auch wenn man das eigentlich gar nicht will. Uncool sind dann die, die sich ueber die Ablehnung lustig machen. Cool ist der, der sagt: "Nein, ich will das nicht und darum mache ich es auch nicht".
Grundsaetzlich darf man zwar auch schon an Vierzehjaehrige Bier, Wein oder Sekt in der Oeffentlichkeit abgeben. Das allerdings nur, wenn sich der oder die Vierzehnjaehrige in Begleitung mindestens eines Elternteils befindet. Die Begleitung durch eine lediglich erziehungsbeauftragte Person reicht nicht aus.
Gelingt es dir aber trotzdem, an Alkohol zu kommen und den auch in der Oeffentlichkeit zu konsumieren, machst du dich damit nicht strafbar und du begehst auch keine Ordnungswidrigkeit. Du kannst dafuer also rechtlich nicht bestraft werden. Dennoch solltest du cool genug sein, "Nein!" zu sagen, wenn du es nicht willst.
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Wo willst du den Alkohol herbekommen?
Du bist zu jung um ihn zu kaufen, kauft der/die 28 Jährige dir Alk macht sie sich strafbar. Willst du das? Es ist nicht uncool, sondern zeigt, dass du selbst entscheidest was du willst.
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Du darfst nicht! wenn dich die vollj. Begleitung trinken lässt, dann ist das Verletzung der Aufsichtspflicht
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In der Frage steht nichts von einer Erziehungsbeauftragung. Also welche Aufsichtspflicht?
Eine Ordnungswidrigkeit nach JuSchG § 28 Abs. 1 Nr. 10 oder Abs. 4 moeglicherweise schon, aber sicher keine Verletzung der Aufsichtspflicht.