Mir wurde meine es Karte in der Türkei an einem Geldautomaten kopiert. Wer haftet für den Schaden?

5 Antworten

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In diesem Fall kannst nachweislich nicht du es gewesen sein, der das Geld in Thailand abgehoben hat, und damit haftet die Bank.

Die Bank wird Dir den Schaden ersetzen, lass Dir das aber eine Lehre sein. Mir sind auf eine ähnliche Art auch mal 400 Euronen abhanden gekommen. Das Geld habe ich auch wiederbekommen von der Bank, aber zunächst war das Konto dicht wurde dann neu gemacht. Sämtliche Schreibereien hatte ich selbst am Hals und von dem Täter habe ich ein Bild bekommen nachdem man vermutlich halb Frankfurt hätte verhaften können.

Die Karte bleibt in der Regel Zuhause und wird nur für absolute Notfälle im Urlaub mitgenommen.


Claud18  11.07.2015, 16:14

Ich habe auch schon mehrfach im Ausland Geld abgehoben, und nichts ist passiert. Man sollte nicht zu misstrauisch sein. Allerdings achte ich darauf, dass ich nicht zu viel Geld auf dem Girokonto habe, schaue mir den Automaten genau an und verdecke das Zahlenfeld beim Eingeben der Geheimzahl. Hilft sicher nicht immer, aber macht es den Ganoven nicht ganz so leicht.

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§ 675w BGBNachweis der Authentifizierung

Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. Eine Authentifizierung ist erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, mit Hilfe eines Verfahrens überprüft hat. Wurde der Zahlungsvorgang mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments ausgelöst, reicht die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments einschließlich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister allein nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler


1. den Zahlungsvorgang autorisiert,

2. in betrügerischer Absicht gehandelt,

3. eine oder mehrere Pflichten gemäß § 675l verletzt oder

4. vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine oder mehrere Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments verstoßen

hat.


Deinem Text entnehme ich, dass du bereits seit 3 Wochen zurück bist bevor die 1. Buchung einging. Der Anscheinsbeweis, dass du selbst mit Karte und PIN am Automaten warst, ist damit wiederlegt. Jetzt müsste die Bank beweisen, dass du das Geld abgehoben hast oder grob fahrlässig gehandelt hast.


MeikTheBike 
Beitragsersteller
 10.07.2015, 16:22

Die erste Buchung ging heute früh ein ( vorgemerkt ). Das Geld wurde vor 3 Tagen in Thailand zum ersten Mal abgebucht. Die Buchung ist heute erst hier eingegangen und wurde von meinem Konto abgebucht.

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Bis zur Sperrung der KK-Karte bist du in der Verantwortung.


MeikTheBike 
Beitragsersteller
 10.07.2015, 15:25

Bei der Bank sagte man mir, dass ich das Geld wiederbekomme

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peterobm  10.07.2015, 15:27
@MeikTheBike

ab der nachweislichen Sperrung der KK. vorher kannst nur vom Verursacher selbst ansprüche stellen.

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Claud18  11.07.2015, 15:57
@peterobm

Für den Schaden vor der Sperrung muss er nur bei Verlust der Karte aufkommen, die hat er aber noch. Und woher sollte er dann vor der ersten Abbuchung wissen, dass jemand seine Karte kopiert hat?

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