Mir wird Verkauf von einer Fälschung unterworfen aber ich glaube das nicht, was droht mir?

6 Antworten

Wenn du den Schuh von Ebay gekauft hast, kann man durchaus davon ausgehen, dass es sich um eine Fälschung handeln könnte. Von welchem Modell sprechen wir denn genau? Strafrechtlich ist es so, dass man dir einen Betrug vorwerfen könnte, da du aber nicht von der Fälschung wusstest, hast du ohne Vorsatz gehandelt, was dann möglicherweise den Straftatbestand entkräftet. Zivilrechtlich schaut es so aus, dass du einfach gesagt den anderen Schuh zurück nehmen musst und einen Originalen zu liefern hast. Der Verkäufer kann aber auch Rückerstattung aller Kosten und Schadensersatz (in Höhe der Differenz zwischen Gebot und Anschaffungspreis eines Originals) fordern. Ob du jetzt verpflichtet bist, wegen der Aussage einer ominösen Seite zu bezahlen, halte ich allerdings für fraglich. Der Käufer muss dir einen Nachweis des Herstellers erbringen, ob es sich um eine Fälschung handelt. So lange du nicht gewerblich, also mit Gewinnerzielungsabsicht, gehandelt hast, kann dir von Seiten dessen auch nichts blühen.


florestino  11.12.2019, 12:43

Vor allem müsste der Käufer beweisen, dass es sich bei dem angeblich gefälschten Schuh um den Schuh handelt, den er vor sieben Monaten vom FS gekauft hat.

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Die Unschuldsvermutung gilt auch hier. Man müsst dir beweisen, dass du in Betrugsabsicht gehandelt hast. Das hast du, wenn du gewusst hast, dass es sich um einen Fakeartikel gehandelt hat, oder dass du umständehalber davon ausgehen konntest, dass es sich nicht um echte Ware gehandelt hat. Letzteres wäre zu unterstellen, wenn du ein Paar neuwertige Schuhe gekauft hast, die eigentlich 500 Euro kosten würden, du aber für das "Schnäppchen" nur 30 Euro berappt hast (könnte man möglicherweise noch über eBay feststellen).

Aber nach 7 Monaten zu behaupten, die Schuhe, um die es geht, wären die, die du verkauft hast, würde ich gelassen sehen. Sowas reklamiert man sofort, und nicht, nachdem man sie heruntergelatscht hat. Hier ist kaum eine Beweisführung möglich.

Ich denke mal, dass dir nach 7 Monaten niemand mehr beweisen kann, dass es genau das Paar Schuhe ist, das du verkauft hast, es sei denn, der Käufer hat sie mit deinen Fingerspuren und deinem Fußschweiss luftdicht verpackt aufbewahrt... bleib gelassen!

Wenn du ohne Vorsatz gehandelt hast, und der Vorsatz ist schwer nachweisbar, dann hast du eh strafrechtlich nichts zu befürchten. Ferner kann die Gegenseite nicht beweisen, dass der gefälschte Schuh der ist, den du vor 7 Monaten verkauft hast. Da liegt doch schon mächtig "in dubio pro reo" vor.

Nach 7 Monaten wird es wohl schwierig sein, zu beweisen, dass es sich tatsächlich um die Schuhe handelt, die du verkauft hast.

Wenn du davon überzeugt bist, dass deine Schuhe kein Blender waren, solltest du auch nicht in Erwägung ziehen, dass es sich eventuell doch um eine Fälschung handelt.

Gut zu wissen:

Betrug setzt immer Vorsatz voraus. Den wird man dir nicht nachweisen können. Also gibt es keine Anzeige wegen Betrug!

Allerdings haftest du für die zugesicherte Beschaffenheit.

Das heißt: Weist die Kaufsache nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit auf, handelt es sich um einen Sachmangel, den auch private Verkäufer nicht ausschließen können.

Du müsstest dem Käufer in der Tat Original-Schuhe beschaffen. Auch wenn du dafür mehr bezahlen müsstest, als der Käufer bezahlt hat.