Mein Vater will das Haus verkaufen, meine Mutter aber nicht, was nun? (Verheiratet)
Hallo liebe Community, meine Eltern sind seit Jahren im ständigen Streit, mein Vater ist kaum noch zuhause und ist irgendwo segeln, Kontakt besteht also kaum bis gar nicht, eine Scheidung kam für meinen Vater wegen dem Geld wohl dennoch nie in Frage. Meine Mutter hat sich damit abgefunden da sich die beiden sowieso selten sehen und sie mit meinem Bruder und mir weiterhin in diesem Haus wohnen kann in welchem wir gemeinsam schon fast 20 Jahre leben. Vor kurzem kam ein Mann zu uns der den Wert des Hauses geschätzt hat und jetzt ist natürlich die Frage ob mein Vater wohl demnächst schon das Haus verkaufen möchte. Allerdings fragen wir uns ob er das einfach so machen kann wie die beiden noch verheiratet sind und meine Mutter (sowohl die Kinder) das nicht möchten, ich weiß leider nicht wie das rechtlich aussieht, aber der Gedanke das mein Vater das Haus einfach auf eigene Fast verkaufen könnte ist schon unheimlich. Weiß da jemand bescheid?
6 Antworten
Dafür müsste man erst einmal wissen, wie die Eigentumsverhältnisse aussehen. Ich gehe davon aus, dass beide Miteigentümer je zur Hälfte sind. Deine Mutter zwingen, freihändig zu veräußern geht in keinem Fall. Denkbar wäre eine sogenannte Teilungsversteigerung (eine Art der Zwangsversteigerung) auf Antrag deines Vaters. Aber hier wäre bis zur Scheidung die Zustimmung deiner Mutter erforderlich. Diese Zustimmung wäre auch erforderlich, wenn dein Vater Alleineigentümer wäre.
Wenn das Haus Deinem Vater gehört, kann er es verkaufen.. evtl. werdet ihr ja als Mieter übernommen..
trotzdem wäre es doch sinnvoll Deine Mutter reicht die Scheidung ein, dann erhält sie für ein Jahr Trennungsaufstockung und im ersten Jahr nach der Scheidung..zusäztlich bekommt sie Unterhalt für Euch
wenn sie aber verheiratet bleiben will bleibt es nur die Angelegenheit von den Eheleuten wie & wer was bezahlt, Dein Vater kann ja auch eine einfache Whg. für Euch anmieten und dann müßt ihr mit ihm zusammen umziehen, es sei Deine Mutter sucht sich eine schönere und bezahlt die selber..
wenn das Haus schon vor der Ehe Eigentum des Vaters war steht der Mutter da wohl vom Erlös nichts zu... nur evtl. ehebedingter Mehrwert zu 50% das berechnen die Anwälte
die frage ist, wem das haus gehört. ist es deinem vater kann er es sehr wohl verkaufen.
allerdings gehe ich davon aus, das er auch dafür sorgen muss,das ihr ein heim habt und versorgt seid.
deine mutter sollte sich da entsprechend beraten lassen
Wo das entsprechende Dokument ist wissen wir leider nicht, aber vermutlich gehört es nur meinem Vater, die Angst ist eher ohne Dach übern Kopf zu sein, meine Mutter verdient nicht so viel das wir uns zu dritt etwas leisten könnten. Aber zu wissen das er sich zumindest mit darum sorgen muss wie es dann mit uns weiter geht wäre eine kleine Erleichterung. Ich habe meinen Vater seit über einem halben Jahr weder gesehen, noch mit ihm geredet, noch zahlt er was zum Haushalt dazu seit er im März in die Türkei zum segeln ist.
Die Frage ist: Wer ist Eigentümer des Hauses???
ist Dein Vater alleine der Eigentümer udn hat z.B. schon mit in die Ehe gebracht, kann er es auch verkaufen (und übereignen) ohen iorgendjemand anderen vorher zu fragen ...
Zitat: Vor kurzem kam ein Mann zu uns der den Wert des Hauses geschätzt hat
vielleich twil Dein Vater auch eine Hypothek auf das Haus aufnehmen ....
was er genaus vorhat werdet ihr nur erfahren, wenn ihr ihn fragt ....
§ 1365 BGB würde hier die Zustimmung der Mutter zum Kaufvertrag verlangen. Solange sie noch nicht geschieden sind, sieht es aus Sicht des Mannes schlecht aus.
http://www.lexexakt.de/glossar/vermoegenimganzen.php
die Frage ist, ob es das Vermögen im Ganzen ist .... wen es noch anderes Vermögen gibt (z.B. das Boot) greift der § nicht ....
an den Fragesteller: Deine Mutter sollte sich in jedem Fall einen Anwalt suche und sich gründlich beraten lassen .. und vielleicht auch über eine Scheidung nachdenken ..
Der § 1365 BGB ist sehr weit zu fassen, auch wenn das Gesetz vom Vermögen im Ganzen spricht. Hier ist wohl davon auszugehen, da der Fragesteller etwas von "Geldnot" des Vaters schreibt.
das ist hineininterpretiert .. wie es wirklich aussieht Bedarf sicher einer genaueren Überprüfung ... also Rechtsanwalt ...
Ich vermute mein Vater, bevor er mit meiner Mutter verheiratet wurde, war er in einer anderen Ehe, ihm gehörte das Haus zusammen mit der Ex, meine Mutter sagte sie wüsste nicht ob sie Miteigentümer ist. Vermutlich nicht wenn dem so ist.
Mein Vater hatte bereits vor abreise erwähnt das Haus verkaufen zu wollen, da er ja nicht mehr wirklich darin wohnt, von dem her sind wir uns da recht sicher und rechnen schon mit dem schlimmsten.
nett ...
fragt ihn doch mal wie er sich das so denkt und wo seine Familie zukünftig wohnen soll ...
???
Sofern beide Elternteile im Grundbuch eingetragene Eigentümer sind, können auch nur beide gemeinsam verkaufen. Steht nur der Vater im Grundbuch des hauses, dass er schon seit fast 20 Jahren besitzt, muß die Mutter einem solchen Verkauf zur Vermeidung von einem Verlust Ihres Zugewinnausgleichsanspruches beim Notar zustimmen (§ 1365 BGB).
Sind beide Eigentümer des Hauses, könnte jeder für sich auch die Zwangsversteigerung des Hauses zur Aufhebung der Eigentümergemeinschaft beantragen. In solchem Falle erhält jeder seinen Anteil am Versteigerungserlös nach Abzug der Verfahrenskosten.
Zweck dieser Regelung ist, zu verhindern, dass das gesamte Vermögen eines Ehegatten, das die Lebensgrundlage der ehelichen Gemeinschaft bildet, ohne dessen Zustimmung der Gemeinschaft entzogen wird und mögliche Zugewinnausgleichsansprüche so gefährdet werden.
Mit der Ergänzung, dass der Versteigerungserlös nur nach einer Einigung der Miteigentümergemeinschaft ausgezahlt werden kann. Einigen sie sich hier nicht, wird der Nettoerlös in Summe für die Gemeinschaft hinterlegt
Die Zustimmung zur Zwangsversteigerung widerspricht sich schon in sich, da es eben keine freihändige Versteigerung oder ein freihändiger Verkauf ist. Eine wirschaftliche Auseinandersetzung eines Hauswertes muß nicht an eine Ehescheidung gekoppelt sein, könnte aber eine solche verständlicherweise zur Folge haben! Die Zustimmung wäre in keinem Falle erforderlich. Dieses Erfordernis bestimmt sich ausschließlich nach 1365 BGB bei notariellen Kaufverträgen!