Medikamente verabreichen als Medizin student?

5 Antworten

In Deutschland, darfst du das nicht eigenverantwortlich sondern ausschließlich nach vorheriger Delegation (Anordnung) eines approbierten Arztes im Einzelfall tun!. In Deutschland, gibt es lediglich zwei Berufsbilder, welche die Heilkunde eigenverantwortlich ausüben dürfen und das sind approbierte Ärzte und Heilpraktiker. Darüber hinaus, haben auch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter eine begrenzte Erlaubnis zur eigenverantwortlichen Durchführung heilkundlicher Tätigkeiten, einschließlich solcher invasiver oder medikamentöser Art gemäß §2a des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) und dürfen und müssen unter den darin genannten rechtlichen Voraussetzungen eigenverantwortlich heilkundliche Maßnahmen durchführen. Desweiteren ist im Gesetz auch vorgesehen, dass der jeweils zuständige ärztliche Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) oder ein anderer entsprechend verantwortlicher Arzt heilkundliche Maßnahmen in standardisierten Arbeitsanweisungen (SAA/ SOP) an Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter übertragen kann, welche diese dann eigenständig anwenden. Da du gegenwärtig weder ein approbierter Arzt bist noch die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter/in" nach dem Notfallsanitätergesetz besitzt, darfst du es offiziell nicht machen!. Du darfst es nur auf Delegation eines anwesenden, approbierten Arztes. Wenn du es eigenverantwortlich machst, dann begehst du damit einen Verstoß gegen den Heilkunde-/ Arztvorbehalt und darauf, steht eine Freiheitssrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Zudem, würdest du bei einer Verurteilung als vorbestraft gelten, sodass du wiederum dann auch Schwierigkeiten mit der Erteilung von deiner ärztlichen Approbation bekommen könntest!. Ein Verstoß gegen den Heilkunde-/ Arztvorbehalt, kann im Einzelfall bei nachträglicher Betrachtung aufgrund eines "rechtfertigenden Notstandes" gemäß §34 Strafgesetzbuch (StGB) gerechtfertigt und somit straffrei sein. Dies ist allerdings immer eine Einzelfallentscheidung und im Falle von einer Strafanzeige, würde die Staatsanwaltschaft und ggf. auch das Gericht hierüber entscheiden. Voraussetzungen wären, das die Maßnahme zur Abwendung einer Lebensgefahr oder eines wesentlichen Folgeschadens unmittelbar erforderlich ist, die Gefahr für den Patienten nicht anders abwendbar ist, d.h. keine nicht heilkundlichen oder weniger eingreifenden Maßnahmen erfolgversprechend sind, dass die Maßnahme insgesamt angemessen ist und das rechtzeitige ärztliche Hilfe nicht zur Verfügung steht.

Mfg

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Rettungsdienst🚑, sehr großes Interesse an Notfallmedizin.

Rollerfreake  06.07.2024, 16:24

Die oben genannte Rechtslage, gilt im übrigen nur für Medikamente, welche nicht dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterliegen!. Bei Verstößen gegen das BtMG, drohen Freiheitssrafen von bis zu fünf Jahren und wer als Person über 21 Jahre rechtswidrig Betäubungsmittel an eine Person unter 18 Jahren verabreicht, der begeht grundsätzlich ein Verbrechen und das bedeutet eine Mindestfreiheitssrafe von einem Jahr!. Mfg

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Du darfst das verabreichen, was eine Person im Notfall benötigt und ggf bei sich hat, also Insulin, Asthmaspray, Nitrospray etc. Selbst etwas verschreiben oder verabreichen, ohne Rezept oder ähnlichem ist nicht erlaubt und ist im schlimmsten Fall Körperverletzung oder ähnliches. Du hast keine Approbation und keine Erfahrung über die Vorgeschichte des Patienten

kann sein dass ich mich irre, aber wenn du medikamente da hast, bist du doch als RS mit NFS oder Notarzt unterwegs, dann wäre das doch eh deren sache. aber rein hypothetisch könnte das wegen rechtvertigendem notstand schon gehen denke ich


Lennard00735 
Beitragsersteller
 06.07.2024, 09:21

Da wo ich studiere können wir als Medizinstudenten alle Medikamente außer Starke Opiate in der Apotheke kaufen

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Meiner Kenntnis nach Nein.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin kein Jurist und gebe keine Rechtsberatung.

Einfache Antwort: nur auf direkte Anweisung eines Arztes!