Mängel TÜV?
Hallo,
ich habe ein Fahrzeug mit TÜV gekauft vom Händler und habe jetzt die Papiere erhalten. In dem Schreiben vom TÜV mit der HU geht hervor das der Wagen geringe Mängel hat und das es unverzüglich spätestens innerhalb eines Monats behoben sein muss. Plus zwei ergänzede Hinweise.
Jetzt weiß ich nicht ganz, muss der vorbesitzer die Mängel behoben haben bevor er es an das autohaus verkauft bzw in inzahlung gegeben hat? Bzw müsste es dafür nicht noch extra ein Schreiben geben?
Und hätten die ergänzenden Hinweise auch behoben werden müssen oder nur die geringen Mängel?
Danke schonmal
4 Antworten
Hallo.
Ganz wichtig wäre der Satz "Die Plakette wurde zugeteilt" oder "Die Plakette wurde nicht zugeteilt.
Es ist normal, dass kleinere Mängel auch in einem TÜV-Bericht stehen, in dem die Plakette zugeteilt wurde. Was mich stutzig mach, ist deine Aussage, dass die Mängel behoben werden müssen.
Ich würde da nochmal genau durchlesen und ggf beim Autohaus nachhaken.
Viel Erfolg.
Dort steht die Prüfplakette würde am Fahrzeug angebracht. Die festgestellten Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, behoben werde. Und nein den TÜV Bericht wie die Papiere hab ich erst nach Zahlung erhalten. Ich konnte voher nicht rein gucken.
laut deiner Beschreibung hat er eben kein Tüv bekommen, das wäre erst nach Reparatur erfolgt.
irgendwas kann da nicht stimmig sein. Das soll ein Autohaus gewesen sein? du hast es gekauft - und hast das übernommen, konntest ja am Tüv-Bericht lesen
Jetzt weiß ich nicht ganz, muss der vorbesitzer die Mängel behoben haben bevor er es an das autohaus verkauft bzw in inzahlung gegeben hat?
Nein, das Fahrzeug kann (und darf) auch mit Mängeln in Zahlung gegeben worden sein. Dein Vertragspartner ist in dem Fall der Händler und nicht der Vorbesitzer, da der Händler Dir das Fahrzeug verkauft hat.
Und hätten die ergänzenden Hinweise auch behoben werden müssen oder nur die geringen Mängel?
Bei einem Gebrauchtwagenkauf hat man grundsätzlich 24 Monate (in einigen Fällen nur 12 Monate) Gewährleistung (§ 438 BGB). Diese bezieht sich nur auf die Mängel, die zum Zeitpunkt des Kaufes vorgelegen haben und dem Käufer zu dem Zeitpunkt nicht bekannt waren. Nun hängt es davon ab, wie der Händler Dir das Fahrzeug verkauft hat, also ob mängelfrei oder mit geringen Mängeln. Darüber hinaus ist zwischen Mangel und Verschleiß zu unterscheiden. Wenn das Fahrzeug als mängelfrei veräußert wurde und Ihnen die Mängel nicht mitgeteilt wurden, dann muss der Händler nachbessern (§ 439 BGB).
Wenn das Ding eine neue Plakette hat wurden sie behoben + der Wagen nochmal vorgeführt, wenn nicht dann wohl nicht. Ansonsten sind leichte/"geringe" Mängel erlaubt sofern das bei euch nicht anders als in Österreich gehandhabt wird.