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1 Antwort

Ja, wenn unter dem Kontext.

Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen“ (§ 86 StGB) und auf das „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ (§ 86a StGB). Die Organisationen sind vor allem die historische NSDAP, ihre sämtlichen Nebenorganisationen wie z.B. Hitlerjugend (DAF) und Deutsche Arbeitsfront (DAF), aber auch die vom Bundesverfassungsgericht oder den Innenministerien seit 1949 verbotenen rechtsextremistischen Organisationen. Kennzeichen, so bestimmt das Gesetz, seien „namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen“ (§ 86 a Abs. 2 StGB). Vereinfacht kann man sich merken: Das Zeigen und Verbreiten sämtlicher Symbole, die auch von den Organisationen der Nationalsozialisten verwendet wurden, fällt darunter. Das gilt im Prinzip auch dann, wenn deren Symbole von älteren, unbelasteten Vorbildern übernommen wurden. Das Hakenkreuz z.B. ist ursprünglich ein Fruchtbarkeitssymbol aus asiatischen Kulturen; und viele nordische und germanische Runen sind natürlich nicht als Symbole der Nazis entstanden. Strafbar sind diese nur, wenn sie in einem politischen Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus oder dem heutigen Rechtsextremismus stehen. Wer also von einer Skandinavienreise einen mit Runen verzierten 200 Jahre alten Holzbecher mitgebracht hat, hat normalerweise nichts zu befürchten.

https://www.kas.de/de/web/extremismus/rechtsextremismus/welche-rechtsextremistischen-symbole-sind-strafbar

Finde ich gut wenn du das machst.