Letzter Monat Hartz 4!?

7 Antworten

Du hast Dich verpflichtet jede Änderung umgehend mitzuteilen.

Bedeutet auch, wenn z.B. der Bewilligungszeitraum am 30.11. endet, ist es nicht damit getan, lediglich keinen Folgeantrag zu stellen - aber bereits am 15.11. eine Tätigkeit aufzunehmen. Denn Leistungen nach SGB II werden im Voraus gezahlt - und Dein Anspruch würde mit der Monatsmitte entfallen. Und wenn das halbe Monatseinkommen dann den Gesamtanspruch des Monats übersteigen würde, so müsstest Du einen Großteil der vorab empfangenen Leistung zurückzahlen.


DerHans  06.11.2019, 14:26

Nur wenn das Erwerbseinkommen auch tatsächlich im Arbeitsmonat fließt. Gemeldet werden muss selbstverständlich umgehend.

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isomatte  07.11.2019, 05:16

Deine Aussage ist nicht korrekt !

Es ist völlig irrelevant ob er seine Beschäftigung am 10 / 15 / 20 / 25 usw.aufnehmen würde.

Entscheidend ist, wann und in welcher Höhe Einkommen auf dem Konto ( Zuflussprinzip ) eingeht und was an ALG - 2 Leistungen gezahlt wurde.

Denn das Einkommen würde dann für den ganzen Monat auf den Leistungsanspruch angerechnet und nicht nur für den Zeitraum vor der Beschäftigungsaufnahme.

Natürlich müssen dann Freibeträge nach § 11 b SGB - ll und ggf.weitere absetzbar erhöhte notwendige und nachweisbare berufsbedingten Aufwendungen berücksichtigt werden.

Würde er also angenommen für November das letzte mal ALG - 2 in Höhe von angenommen 800 € bekommen haben, seine Beschäftigung am 15.11.2019 aufnehmen und sein anteiliges Einkommen noch im November ( Zuflussprinzip) aufs Konto bekommen, dann käme es auf die Höhe des Brutto und Nettoeinkommens an und ob weitere berufsbedingten Aufwendungen abgesetzt werden könnten.

Wäre das nicht der Fall und er würde angenommen für diesen halben Monat min.1200 € Brutto verdienen, dann könnte er min.erst einmal seinen max.Freibetrag auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll von 300 € absetzen.

Würde er dann angenommen 900 € an Netto bekommen, dann blieben nach Abzug der 300 € Freibetrag 600 € an anrechenbarem Erwerbseinkommen übrig und das müsste dann auch ans Jobcenter zurückgezahlt werden.

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Melden musst du die Arbeitsaufnahme SOFORT. Wie ALLE Veränderungen.

Das AlG 2 wird ja immer vorschüssig für den Folgemonat gezahlt.

Nimmst du jetzt eine Arbeit auf, kommt es darauf an, wann dir dein erstes Gehalt zufließt. Kommt das wie gewöhnlich am letzten Werktag des Monats, musst du die Leistung erstatten.

Allerdings gilt dann der Freibetrag für Erwerbseinkommen.

Wird erst im Folgemonat gezahlt, brauchst du nichts erstatten.

Eine Zusage muss ja nicht unbedingt sicher sein. Erst nachdem du den Arbeitsvertrag unterschrieben hast musst du das Jobcenter informieren. Wird dein erster Lohn erst nach dem Monat erstattet, wo dein letzter ALG-Bezug statt fand, dann musst du nix zurück zahlen, da nix verrechnet wird.

Ja das musst du dem Jobcenter melden.

wenn du für den nächsten Monat ( 12/19 ) keine Leistung mehr möchtest dann darf dein erstes Gehalt erst frühestens am 01.12.19 auf deinem Konto eingehen , ansonsten musst du etwas zurück zahlen vom Alg2.

Ja musst du und zwar vor Beginn der Beschäftigungsaufnahme, weil du ja noch immer im Leistungsbezug stehst und nicht nur Melden musst du es, auch musst du dann nachweisen wann und in welcher Höhe du Einkommen aufs Konto ( Zuflussprinzip ) bekommen hast.

Selbst wenn du dann im Folgemonat kein ALG - 2 mehr bekommst, wird dass das Jobcenter wissen und nachgewiesen haben wollen.