Kündigung unwirksam bei formalem Fehler?
Hallo,
gesetzt den Fall man erhält eine Kündigung z.B. vom Vermieter, die nicht mal per Einschreiben kommt und auf welcher der Name des (zu kündigenden) Mieters falsch geschrieben wurde, z.b. Meier mit ei statt Maier mit ai.
Muss man hierauf überhaupt reagieren? Wenn man Maier heißt und die Kündigung zwar im Briefkasten angekommen ist (nicht nachweisbar für Absender) und man heißt gar nicht so, sollte man trotzdem tätig werden?
Und welche Chancen hätte der Absender dann diese z.b. gerichtlich durchzusetzen? Und sollte man den Absender überhaupt auf seinen/den Formfehler hinweisen?
Prüft z.b. ein Gericht so etwas bevor eine Klage überhaupt zugelassen würde?
7 Antworten
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Ob die Kündigung wirksam ist oder nicht, kann man hier nicht so pauschal beantworten. Schreibfehler im Namen sind allerdings unerheblich.
Wichtig sind bei einer Kündigung von Wohnraum natürlich die Kündigungsgründe. Den der Vermieter darf die Wohnung nur bei einem berechtigten Interesse kündigen. Wobei die Möglichkeit die Wohnung mit höherer Miete zu vermieten ausdrücklich kein berechtigtes Interesse ist.
Oft sind Kündigungen tatsächlich unwirksam, weil z.B. der Eigenbedarf nicht richtig dargelegt wurde.
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- Wenn die Person noch eindeutig identifizierbar ist bzw. die Wohnung klar daraus hervorgeht, ist ein einfacher Tippfehler nicht ausreichend um eine Mietkündigung unwirksam werden zu lassen
- Eine Kündigung muss nicht per Einschreiben verschickt werden, hilft natürlich aber hinsichtlich des beweisens. Wenn der Vermieter unter Zeugen eingeworfen hat, reicht das aber ebenso.
Man kann natürlich versuchen es drauf ankommen zu lassen, aber etwaige Kosten einer Räumungsklage o.ä. können halt auch auf Kosten des Mieters gehen...
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Die Kündigung ist wirksam, wenn sie dir zugeht.
Ein kleiner Schreibfehler ist irrelevant.
Wenn du behauptest die Kündigung nicht bekommen zu haben, dann begehst du Betrug. Nachweisen kann der Vermieter den Zugang durch ein Video vom Einwurf oder durch einen Zeugen.
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Falsa demonstratio non nocet (verkürzt zumeist: falsa demonstratio) ist lateinisch und bedeutet „eine falsche Bezeichnung schadet nicht“.
Insofern ist ein Schreibversehen unerheblich, sofern es nicht den Sachverhalt/Vertragspartei soweit entstellt, dass diese nicht mehr erkannt werden kann.
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Wenn eindeutig erkennbar ist, welche Mieter gemeint ist, kann die Kündigung durchaus gültig sein.
Im Zweifelsfall müssen die Gerichte darüber entscheiden.