Koppelgeschäft? Kassenanbieter will Kartenzahlung zur Pflicht machen?

2 Antworten

Es dürfte nur in den seltensten Fällen hinzunehmen sein. Bei B2B Geschäften findet die AGB Prüfung nur abgekürzt statt. Trotzdem dürfte es nicht zulässig sein.

Da es erst seit "Kürze" so ist, dürfte es sich vielmehr um eine Preiserhöhung handeln, die mit einer Widerspruchfrist und Ankündigung erst eingeführt worden ist. Sollte dieser nicht entsprechend die "Nichteinverständnis" erklärt worden sein, wird diese Vertragsbestandteil.

Da aber die entscheidenden Details, Verträge und Kommunikation nicht vorliegen ist es schwerlich zu entscheiden, ob es statthaft ist oder nicht. Beides ist gleichgut denkbar.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

Sicher, wenn's vertraglich vereinbart ist.