Können pornografische Darstellungen strafbar sein, wenn der bloß Eindruck besteht dass die Darsteller Minderjährig sind (Paragraph 184c StGB)?
wären folgende Sachverhalte Strafbar:
Ein Ü18 Jähriger Bürger erwirbt einen Erwachsenenfilm, die Darsteller sollen nach Angaben des Herstellers ü18 sein, jedoch lässt sich das Alter nicht schätzen, einige könnten den Anschein nach erst 16 oder 17 sein.
Fall 1: Die Darsteller sind tatsächlich Ü18, jedoch hält der Staatsanwalt einzelne Darsteller aufgrund des Aussehens für U18
Fall 2: Der Konsument geht in treu und glauben aufgrund der Herstellerangabe davon aus, dass alle Darsteller Ü18 sind. Tatsächlich war ein Darsteller U18. Wäre hier dennoch eine Verurteilung wegen illegaler Pornografie denkbar, obwohl der Tatvorsatz zum Konsum von Jugendpornografie fehlt?
7 Antworten
Ja, in beiden Fällen kann es zu einer Strafbarkeit wegen Verletzung von Paragraph 184c des Strafgesetzbuches (Besitz, Erwerb oder Verbreitung jugendpornografischer Schriften) kommen. Es ist irrelevant, ob der Konsument das Alter der Darsteller kennt oder aufgrund einer falschen Angabe des Herstellers falsch informiert wurde. Wichtig ist, dass das Aussehen einiger Darsteller den Eindruck erwecken kann, dass sie minderjährig sind. In diesem Fall kann eine Verurteilung wegen illegaler Pornografie erfolgen, auch ohne Tatvorsatz zum Konsum von Jugendpornografie.
Wenn sie 18 sind dann kann man nichts gegen machen was den auch ist ja legal und Unwissenheit schützt leider nicht vor Strafe hängt ab von Staatsanwalt ob er die anzeige fallen lässt oder nd
ja, das ist rechtlich möglich
Fall 1: keine strafrechtliche Relevanz
Fall 2: kein Vorsatz. Die Versicherung, dass es sich um Volljährige handelt, muss allerdings beweisbar sein
Diesen merkwürdigen Paragraphen gibt es, jedoch wird er wohl in der Justiz im Alltag nicht so angewendet, wie er gedacht war (oder gedacht gewesen zu sein scheint).
Schon bei Erscheinen erregte er grossen Widerwillen in Juristenkreisen, weil man einwendete, dass er völliger Willkür unterliegt. Jeder kann von jedem einen "Eindruck haben", wie alt der ist.
Und damit besteht für dich und mich keine Rechtssicherheit. Wir können unser Verhalten nicht planen, indem wir es an das Recht anpassen, weil nicht wissen, wie Richter X und Richter Y darüber urteilen werden, wenn das Urteil von irgendeinem subjektiven Eindruck abhängt, den die - ganz verschiedenerweise - haben könnten.
Es gibt so einige Paragraphen, die im Strafgesetzbuch stehen und nicht angewendet werden, bevor sie dann eines Tages endgültig gestrichen werden. So einer war z.B. der § 180:
http://175-geschichte.de/index.php/home/gesetzestexte/10-180-stgb-kuppelei
Der wurde, wie hier steht, 1969 abgeschafft, aber wurde schon vorher Jahre nicht mehr angewandt, und eigentlich ständig gemildert. Wie du im Text liest von Ermässigung der Strafe bis auf einen Tag (!)
Diesen merkwürdigen 184 c könntest du, wenn er angewandt würde, ziemlich sicher auch vor Verfassngsgericht oder EUGH bringen.