K*nderp*rnographie bei jugendlichen?

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Im Jugendstrafrecht unmöglich vorherzusagen. Irgendwas zwischen "ganz schlimm" und "fast gar nichts".

Wenn an dem Vorwurf irgendwas dran sein könnte (und es sich nicht um eine offensichtliche Verwechselung handel), ist das ein Fall für einen Strafverteidiger.

Die Verbreitung von Kinderpornographie (§ 184b Abs. 1 StGB) ist ebenso wie der Besitz (Abs. 3) ein Verbrechenstatbestand. Damit ist das ein Fall der notwendigen Verteidigung (§ 68 Nr. 1 JGG i.V.m. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Entweder sucht ihr (deine Eltern und du) euch selbst einen (Fach-) Anwalt für Strafrecht, oder ihr beantragt die Bestellung eines Pflichtverteidigers bei der Staatsanwaltschaft (§ 141 Abs. 1 StPO). Ansonsten ist ein Pflichtverteidiger spätestens vor der ersten Vernehmung von Amts wegen zu bestellen (§ 68a Abs. 1 Satz 1 JGG). Das gilt nur dann nicht, wenn eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 2 oder 3 JGG (Einstellung gegen Auflagen) zu erwarten ist.

Ich würde hier erst mal folgendes tun:

  • schriftlich Akteneinsicht beantragen (§ 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 StPO)
  • sofern dies nicht bereits aus dem Schreiben der Polizei hervorgeht: schriftlich bei der Staatsanwaltschaft anfragen, nach der dortigen Auffassung ob die Voraussetzungen des § 68a Abs. 1 Satz 1 JGG vorliegen, oder ob von einer Anwendbarkeit des Satzes 2 ausgegangen wird und wenn letzteres, mit welcher Begründung.
  • Von einer Aussage ohne Akteneinsicht oder Rücksprache mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht würde ich abraten.
Woher ich das weiß:Hobby – Interessierter Laie; Grundwissen, garniert mit Recherche

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geschlossen

Das ist irrelevant. Bei Kinderpornographie ist bereits der Besitz strafrechtlich relevant und bei Tierpornographie die Verbreitung. Nebst dem ist so eine Chatgruppe regelmäßig qualifizierte Öffentlichkeit.

welche strafen gibt es für beide und welche für kinder-und tierp*rnographie?

Das werden - höchstwahrscheinlich - Sozialstunden.

Gefängnis. Steile Karriere.

Gemäß § 184 b StGB ist der Erwerb, die Verbreitung und der Besitz von Kinderpornografie („kinderpornografische Schriften“) strafbar. Unter dem Begriff „Schriften“ fallen gemäß § 11 Abs. 3 StGB auch Ton-, Bild- und Videodateien, die hauptsächlich auch Gegenstand eines derartigen Vorwurfes sind. Durch eine Gesetzesänderung, welche am 01.07.2021 in Kraft trat, wurden die Strafen im Zusammenhang mit Kinderpornografie erheblich angehoben. Es droht nunmehr eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, bei Gewerbsmäßigkeit steht sogar eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren im Raum. Zu beobachten ist, dass die Gerichte beim Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie zur Verurteilung zu empfindlichen Haftstrafen neigen. Dies gilt auch bei geständigen und nicht einschlägig vorbestraften Tätern. Seit dem 01.07.2021 ist auch der Erwerb und der Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Aussehen gem. § 184l StGB strafbar. Hierfür droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.


Answer1234567  24.05.2023, 23:23

Beim Kopieren kompletter Passagen bitte eine Quelle angaben. Gefängnis ist im Jugendstrafrecht nicht zu erwarten.

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