Kindesunterhalt für meine Tochter(16) Gymnasium mit Minijob ca 450€ Netto. Wird das auf meine Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber angerechnet?
laut Jugendamt und Anwältin meiner Versicherung findet es kein Gewicht bei der Kindergeldberechnung. Kann jemand helfen
5 Antworten
Ein Schülerjob ist in der Regel überobligatorisch. Bedeutet, der Schüler muss ihn nicht machen und kann ihn natürlich jederzeit wieder schmeißen.
In der Regel wird daher auch nichts angerechnet, wenn es nur darum geht das Taschengeld aufzubessern.
Würdest du allerdings mal eben so den Unterhalt zusammen kratzen können und deine Tochter würde z.B. jeden Monat 500 EUR nach Hause bringen, dann kann eine Anrechnung allerdings doch erfolgen. Nur wird dabei auch nur der Teil berücksichtigt, der über das Aufbessern des Taschengeldes hinaus geht und vorab würde von dem Betrag nochmal eine Pauschale abgezogen für den arbeitsbedingten Mehraufwand. So würdest du am Ende ggf. 100 - 150 EUR anzurechnen haben.
Schüler brauchen kein eigenes Geld zu verdienen, auch nicht in den Schulferien. Insbesondere gelten minderjährige Kinder immer als finanziell bedürftig, so dass ein eventuelles Einkommen aus einer Nebentätigkeit (z.B. Pizzafahrer, Nachhilfeunterricht) nur ausnahmsweise auf den Unterhalt angerechnet wird. Insbesondere bleiben Einkünfte aus geringfügigen Tätigkeiten unberücksichtigt, soweit sie nur das Taschengeld erhöhen. Liegt das Einkommen über einem üblichen Taschengeld, bleiben mindestens 50 € anrechnungsfrei und werden als berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt. Der darüber hinausgehende Betrag wird nach „Billigkeit“ bewertet, was im Ergebnis dazu führt, dass etwa die Hälfte des zusätzlichen Betrages auf den Unterhalt angerechnet werden kann.
Beispiel:
Der Schüler Max verdient als Nachhilfelehrer 250 € im Monat. Davon bleiben 50 € anrechnungsfrei. Der Restbetrag von 200 € ist nach Billigkeit zu bewerten. Wird davon die Hälfte = 100 € angerechnet, reduziert sich der Kindesunterhalt um 100 €.
https://www.unterhalt.com/aktuelles/unterhalt-reduzieren-wenn-kind-einkommen-hat.html
Für den Fall, dass ein schulpflichtiges Kind Einkünfte erzielt, stammen diese aus unzumutbarer Tätigkeit und sind nur nach Billigkeit entsprechend § 1577 Abs. 2 BGB anzurechnen (BGH, Urteil v. 25.01.1995, XII ZR 240/93). In der Regel nicht anzurechnen ist bei einem Schüler ein Verdienst aus einer Nebentätigkeit zur Aufbesserung des Taschengeldes oder zur Erfüllung von Sonderwünschen.
Es lohnt also daher kaum sich nun darüber ernsthaft Gedanken zu machen. Das Kind reduziert einfach die Stunden oder gibt den Job auf und man steht genauso da wie vorher.
Du hast keinen Anspruch darauf, Dir Teile des Einkommens der Tochterr auf den von Dir zu leistenden Unterhalt anzurechnen, da nach meiner Auffassung deren "Nebentätigkeit" überobligatorisch ist.
Nein, da kannst Du nichts verrechnen!
"Do feit si nix!"
Kindesunterhalt geht vor Ehegattenunterhalt . Wenn du dich um deine Tochter kümmerst, dann ja n deine Mutter arbeitet gehe n und umgekehrt auch mal Unterhalt zahlen .. die Frauen wollen ja immer gleich sein .allerdings mußt du deiner Tochter dann auch einen Lebensmittelpunkt bieten koennen+ Kindergeld wird anteilig verrechnet, also halbe / halbe
Nein, das wird nicht angerechnet.