Kindesunterhalt?

2 Antworten

Eine sogenannte privilegierte bzw. verschärfte Pfändung nach Paragraph 850 d ZPO ist bei Unterhaltsansprüchen möglich. Es zählt dann ein vom Gericht individuell festgelegter Pfändungsfreibetrag. Die Pfändungsfreitabellen nach Paragraph 850 c ZPO gelten dann nicht.

Der Selbstbehalt ist grundsätzlich nur bei einer Leistungsfähigkeitsberechnung entscheidend. Sobald ein Titel besteht, ist dieser vorrangig, weil eine rechtliche Pflicht besteht.

Du kannst versuchen eine Ratenzahlung zu beantragen. Dafür wird aber als erstes die Bereitschafterklärung, dass der titulierte, laufende Unterhalt direkt zu Händen des betreuenden Elternteils gezahlt wird, benötigt. Wenn du diese abgibst und dann auch entsprechend zahlst, kann die Pfändung ruhend gestellt bzw. zurückgenommen werden. Das ist aber nicht verpflichtend, sondern reines Entgegenkommen der Behörde.

Wenn Schulden offen sind aus dem Vorschuss und bei dir was pfändbar ist, dann wird man auch pfänden.

Der Freibetrag von 1400-1500 € ist aber übrigens für eine Person, nicht mit Kind eingerechnet. Wenn das Einkommen nicht überschritten wird, dann holt sich das Jugendamt sonst nen Titel und wartet


Odin2025 
Beitragsersteller
 07.11.2024, 14:36

Titel haben Sie schon geholt meine Frage wenn ich denen entgegen komme können Sie trotzdem pfänden

Isuzu189  07.11.2024, 14:39
@Odin2025

Ja können sie, die müssen sich auf keine Ratenzahlungen oder sonst was einlassen.