Kindergeld in Überbrückungszeitraum zwischen zwei Studiengängen?
Hallo zusammen,
seit Oktober 2022 studiere ich einen Maschinenbau Studiengang, der sehr viel Informatik beinhaltet, an der Hochschule.
Da sich dadurch das Interesse für die Informatik enorm gestärkt hat, habe ich mich parallel auf ein duales Studium in diesem Bereich beworben und wurde nun von einem Unternehmen angenommen. Dieses Studium beginnt jedoch erst im September 2024.
Aus meinem aktuellen Studium werde ich nun im März 2024 exmatrikuliert, da ich zum Fortführen einen Nachweis eines Pflichtpraktikums erbringen müsste, wofür ich jedoch keinen Sinn sehe, da ich ja die Zusage für das duale Studium bereits habe und von nun an am liebsten Vollzeit arbeiten würde, um vorerst etwas Geld zu verdienen (auch da habe ich bereits eine Zusage auf eine Stelle).
Dadurch würde ich mich dann von Ende März 2024 bis zum September 2024 in einem erneuten Überbrückungszeitraum befinden.
Weiß jemand von euch, wie das mit der Fortführung der Zahlung des Kindergeldes aussieht?
So wie ich das gelesen habe dürfen es maximal 4 Monate Überbrückungszeitraum sein, die in diesem Fall ja bereits überschritten wären und als arbeitssuchend kann ich mich ja auch schlecht melden, wenn ich in dem Zeitraum in Vollzeit arbeiten würde.
Hat jemand von euch diesbezüglich Tipps oder eigene Erfahrung? Oder würdet ihr mir doch empfehlen das Pflichtpraktikum abzulegen, sodass ich bis September 2024 in dem aktuellen Studiengang eingeschrieben bleibe und von der Hochschule dann automatisch in den neuen umgeschrieben werde?
Vorweg schonmal vielen Dank für eure Unterstützung.
1 Antwort
Wie du schon korrekt geschrieben hast, eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten beträgt max. 4 Monate, in der Zeit würde weiterhin Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn Du in diesem Zeitraum dann deine Ausbildung oder Studium beginnen würdest.
Arbeitssuchend könntest Du dich nur bis zur Vollendung des 21 Lebensjahres melden, dürftest dabei im Monat aber nicht mehr als 520 Euro Brutto verdienen, sonst zählst Du nicht mehr als arbeitslos bzw.arbeitssuchend.
Wenn dann kannst Du dich ausbildungssuchend melden, dann gibt es diese Grenze bis zu 520 Euro Brutto nicht, es muss aber nachgewiesen werden, dass Du auch auf der ernsthaften Suche nach einer Ausbildung oder Studium bist.
Hast Du schon einen schriftlichen Nachweis über eine Zusage für eine Ausbildung oder Studium zum nächst möglichen Beginn, dann sollte auch weiterhin Anspruch auf Kindergeld bis zum Beginn der neuen Ausbildung oder Studium bestehen, auch wenn diese 4 Monate Übergangszeit überschritten werden.
Das Einkommen spielt beim Kindergeld schon seit 2012 keine Rolle mehr, da hat man die Einkommensgrenze abgeschafft, am Einkommen kann der Anspruch auf Kindergeld also nicht mehr scheitern.
Der Abbruch oder das Ende einer Ausbildung oder Studium muss der Familienkasse ja eh unaufgefordert gemeldet und nachgewiesen werden, dass trifft auch auf Erwerbseinkommen zu, auch wenn dieses wie schon erklärt keinen Einfluss mehr auf einen möglichen Anspruch haben kann.
Es sollte dann also trotz Teilzeit oder Vollzeitbeschäftigung bis zum Beginn der Ausbildung oder Studium Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn der Beginn zu keinem früheren Zeitpunkt möglich wäre und das Kind noch keine abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium hätte.
Wenn es schon einen hätte, dürfte das Kind in der Wartezeit oder dann neben einer weiteren Ausbildung oder Studium nebenbei in einem Job in der Woche nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, sonst könnte es negative Auswirkungen auf den Anspruch haben.
Das würde ggf.auch ohne bereits abgeschlossener Berufsausbildung oder Studium gelten, wenn das Kind im Studium in der Woche mehr als 20 Stunden arbeiten würde, denn dann könnte der Status als Student verloren gehen und somit dann die Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld entfallen.
Der Familienkasse würde ich dann rechtzeitig vor dem Abbruch des Studiums eine schriftliche Veränderungsmitteilung schicken, findest Du im Internet zum Ausdrucken und dazu legst Du dann entsprechende Nachweise in Kopie, unter anderem dann auch deinen Nachweis, dass Du im September 2024 ein neues Studium zum nächst möglichen Beginn startest und wenn Du bis zum Beginn arbeiten willst, dann auch darüber entsprechende Nachweise in Kopie.
Dann wird es ja von der Familienkasse einen entsprechenden Bescheid geben.
Das ist mit Sicherheit die ausführlichste Antwort, die ich je auf eine Frage erhalten habe.
Vielen Herzlichen Dank!