Kindergeld in Überbrückungszeitraum zwischen zwei Studiengängen?

1 Antwort

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Wie du schon korrekt geschrieben hast, eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten beträgt max. 4 Monate, in der Zeit würde weiterhin Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn Du in diesem Zeitraum dann deine Ausbildung oder Studium beginnen würdest.

Arbeitssuchend könntest Du dich nur bis zur Vollendung des 21 Lebensjahres melden, dürftest dabei im Monat aber nicht mehr als 520 Euro Brutto verdienen, sonst zählst Du nicht mehr als arbeitslos bzw.arbeitssuchend.

Wenn dann kannst Du dich ausbildungssuchend melden, dann gibt es diese Grenze bis zu 520 Euro Brutto nicht, es muss aber nachgewiesen werden, dass Du auch auf der ernsthaften Suche nach einer Ausbildung oder Studium bist.

Hast Du schon einen schriftlichen Nachweis über eine Zusage für eine Ausbildung oder Studium zum nächst möglichen Beginn, dann sollte auch weiterhin Anspruch auf Kindergeld bis zum Beginn der neuen Ausbildung oder Studium bestehen, auch wenn diese 4 Monate Übergangszeit überschritten werden.

Das Einkommen spielt beim Kindergeld schon seit 2012 keine Rolle mehr, da hat man die Einkommensgrenze abgeschafft, am Einkommen kann der Anspruch auf Kindergeld also nicht mehr scheitern.

Der Abbruch oder das Ende einer Ausbildung oder Studium muss der Familienkasse ja eh unaufgefordert gemeldet und nachgewiesen werden, dass trifft auch auf Erwerbseinkommen zu, auch wenn dieses wie schon erklärt keinen Einfluss mehr auf einen möglichen Anspruch haben kann.

Es sollte dann also trotz Teilzeit oder Vollzeitbeschäftigung bis zum Beginn der Ausbildung oder Studium Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn der Beginn zu keinem früheren Zeitpunkt möglich wäre und das Kind noch keine abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium hätte.

Wenn es schon einen hätte, dürfte das Kind in der Wartezeit oder dann neben einer weiteren Ausbildung oder Studium nebenbei in einem Job in der Woche nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, sonst könnte es negative Auswirkungen auf den Anspruch haben.

Das würde ggf.auch ohne bereits abgeschlossener Berufsausbildung oder Studium gelten, wenn das Kind im Studium in der Woche mehr als 20 Stunden arbeiten würde, denn dann könnte der Status als Student verloren gehen und somit dann die Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld entfallen.

Der Familienkasse würde ich dann rechtzeitig vor dem Abbruch des Studiums eine schriftliche Veränderungsmitteilung schicken, findest Du im Internet zum Ausdrucken und dazu legst Du dann entsprechende Nachweise in Kopie, unter anderem dann auch deinen Nachweis, dass Du im September 2024 ein neues Studium zum nächst möglichen Beginn startest und wenn Du bis zum Beginn arbeiten willst, dann auch darüber entsprechende Nachweise in Kopie.

Dann wird es ja von der Familienkasse einen entsprechenden Bescheid geben.


isomatte  26.10.2023, 14:17

Danke dir für deinen Stern !

PrfKiwi 
Beitragsersteller
 22.10.2023, 17:25

Das ist mit Sicherheit die ausführlichste Antwort, die ich je auf eine Frage erhalten habe.

Vielen Herzlichen Dank!