Kann man mit 2 fünfen im Hauptfach versetzt werden (Hessen)?

1 Antwort

Nach Paragraph 75 Abs. 1 SchulG HE wird die Schülerin oder der Schüler in die nächste Jahrgangsstufe versetzt, wenn

1.

die Leistungen in allen Fächern mindestens mit ausreichend bewertet werden oder

2.

trotz nicht ausreichender oder nicht erbrachter Leistungen in einzelnen Fächern eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers zu erwarten ist.

Die erste Alternative wurde enicht erfüllt.

Nach Paragraph 17 Abs. 1 VOGSV der Verordnung für die Prognoseentscheidung der Grundsatz, dass die Versetzung oder Nichtversetzung einer Schülerin oder eines Schülers eine pädagogische Entscheidung ist, die den Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers mit der geistigen, körperlichen und sozialen Entwicklung in Übereinstimmung halten und der Lerngruppe einen Leistungsstand sichern soll, der den Unterrichtszielen der Lehrpläne entspricht. Diese Versetzungsentscheidung ist von der Klassenkonferenz in pädagogischer Verantwortung und frei Schematismus zu treffen.

Es gilt nach Paragraph 17 Abs. 2 VOGSV gilt die Anlage 1 für die Versetzung. Dort ist geregelt, dass bei zwei Fünfen in Hauptfächern bei den Bildungsgängen Realschule und Gymnasium kein Ausgleich mehr stattfinden kann. Das heißt, dass dann keine Versetzung stattfinden wird und man die Jahrgangsstufe wiederholen muss.