Kann man das Diebstahl/klauen nennen?

Das Ergebnis basiert auf 18 Abstimmungen

Ja 89%
Vielleicht 11%
Nein 0%

7 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Gemäß Paragraf 242 StGB ist Diebstahl die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Dies ist hier ohne Zweifel erfüllt. Auf subjektiver Ebene ist erforderlich dass u.a. Enteignungsvorsatz, d.h. die dauerhafte Verdrängung des Eigentümers sowie Aneignungsabsicht, d.h. zumindest vorübergehende Einverleibung des Gegenstandes. Beides kann man hier meiner Meinung nach bejahen.


john4711  01.04.2022, 19:39

Mir scheint das Untersuchen hier von so kurzer Dauer zu sein, dass ich eine Aneignungsabsicht verneinen würde.

2
Vielleicht

Wir reden hier jetzt nicht über Moral und Anstand, sondern über Recht:

Die ungefragte "Entführung" des Stiftes war zwar nicht die feine Art, erfolgte aber nicht in der Absicht, sich diesen anzueignen, sondern zunächst zur Klärung, was es mit dem Stift auf sich hat. Für den Diebstahl fehlt bis hier die Zueignungsabsicht. Da der Stift Antonia auch nicht übergeben worden war, kann es auch keine Unterschlagung sein.

Aber: Antonia war nicht berechtigt, den Stift in den Müll zu schmeißen und damit der Eigentümerin zu entziehen. Daher drängt sich hier zunächst die Untreue auf.


john4711  01.04.2022, 19:45

Für eine Unterschlagung braucht es keine Übergabe. Und für eine Unterschlagung fehlen mir die Befugnis, über das Vermögen überhaupt zu verfügen, und die Pflicht, die Pflicht, die Vermögensinteressen der alten Dame wahrzunehmen. Das gehört üblicherweise nicht zu den Aufgaben einer Putzkraft.

0
PandaMann12345 
Beitragsersteller
 01.04.2022, 19:28

Das ist auch ein wichtiger Punkt denn man einbeziehen muss, dass sie den Gegenstand danach weggeworfen hat und ihn nicht zurück gebracht hat.

0
HugoHustensaft  01.04.2022, 19:30
@PandaMann12345

Hätte sie den zurückgebracht, hätte allenfalls eine Entziehung vorgelegen, womit wir wieder bei der Untreue wären. Hier hat sie die Eigentümerin geschädigt, sich aber eben nicht selbst bereichert, dürfte auch "nur" Untreue sein.

1
Ja

Das ist klarer Diebstahl, sämtliche Tatbestände sind erfüllt.

Ja

Das ist Diebstahl.

Ja

Strafgesetzbuch (StGB) § 242 Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die fett geschriebenen Stellen sind die Gesetzesmerkmale. Meiner Meinung nach liegt alles nötige vor. Zumindest liegt §246 Unterschlagung vor.


HugoHustensaft  01.04.2022, 19:26

Unterschlagung scheidet definitiv aus, weil nicht wissentlich übergeben. Und beim Diebstahl fehlt - zumindest zunächst - die Zueignungsabsicht.

1
HugoHustensaft  01.04.2022, 19:41
@john4711

§ 246 Absatz 1 erfordert wieder die Zueignungsabsicht, Absatz 2 die Übergabe - beides liegt nicht vor.

0
NinjaKeks01  01.04.2022, 19:42
@HugoHustensaft

Wissentlich übergeben bedeutet anvertraut. Strafverschärfung -> 246 Abs. II (Veruntreuung). Trifft nicht zu, also Absatz 1.

Unterschlagung tritt i. d. R. hinter dem Diebstahl 242 zurück. Dient jedoch als Auffangtatbestand falls keine einwandfreie Zueignungsabsicht. Die Zueignung an sich ist zweifelsfrei.

0
HugoHustensaft  01.04.2022, 19:46
@NinjaKeks01

Nein, auch der Absatz 1 verlangt eine Zueignung - wir reden hier aber über eine ungefragte Mitnahme, die nicht einmal den Charakter einer Ausleihe hat, zivilrechtlich könnte das sogar ein Fall der GoA (§ 677 BGB) sein, da aufgeklärt werden soll, was es mit dem Stift auf sich hat; mehr als Untreue ist das bis dahin nicht. Kritisch wird die Sache erst im Mülleimer-Moment, wobei es eben schwer ist, aus der Entsorgung eine Zueignung zu machen.

0
john4711  01.04.2022, 19:46
@HugoHustensaft

Ja, in Ordnung – und nur fürs Protokoll: Zueignungsvorsatz reicht, es braucht (im Gegensatz zum Diebstahl) keine Absicht.

0