Kann jemand wegen Anstiftung zu einer Straftat angezeigt und verurteilt werden, selbst wenn der, der die Straftat im Endeffekt begangen hat, nicht anzeigt/*?
angeklagt wird?
4 Antworten
ja klar geht das, Anstiftung zu einer Straftat ist auch eine, Du bekommst dann eher mehr aufgebrummt als der andere, kommt aber immer darauf an welche Straftat
In dem Fall, den ich gerade im Kopf durchspiele - und zu dem es leider nicht kommen wird, wäre es "Verstoß gegen Wahlgeheimnis".
natürlich kann man angeklagt werden. Die Anstiftung zu einer Tat ist auch eine Straftat. Auch der Versuch ist strafbar.
Strafgesetzbuch (StGB) § 26 AnstiftungAls Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
§ 30 Versuch der Beteiligung(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
ob du es verstanden hast kann ich nicht beurteilen, die Antwort ist trotzdem: JA, man kann ...
Sofern die Anstiftung zur Straftat dennoch nachweisbar ist: Selbstverständlich!
Allerdings dürfte sich das in der Praxis als schwierig herausstellen, im Endeffekt müsste die Straftat dann im Verfahren zur Anstiftung soweit untersucht werden, wie dies nötig ist.
Bei absoluten Antragsdelikten dürfte das problematisch sein, da ein Strafantrag vorliegen muss. Jedoch kann dieser auch gegen den Anstifter ergehen, soweit ich das recherchieren konnte.
Nein, kann er nicht. § 26 StGB lautet:
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__26.html
Ohne begangene Tat auch keine Anstiftung dazu. Zudem sieht der § 26 StGB keine eigenen Strafzumessung vor, was im "allgemeinen Teil" des StGB auch ohnehin nicht vorkommt.
Aber es den keine versuchte Anstiftung oder Anstiftung zur einer versuchten Straftat?
Ich zitiere mal einen anderen Kommentar:
Nett rausgesucht, aber selbst nicht begriffen.
Die Straftat wurde ja begangen.
Die Straftat wurde begangen - das ist unstrittig. Ich finde nur moralisch, dass die, die die Straftat begangen haben, nicht dafür bestraft werden sollten, in diesem Fall, sondern nur der Anstifter...
Dieser Fall kann nicht eintreten, da eine "bekannt gewordene" Straftat immer angezeigt wird. Das gehört zu den Pflichten der Poilizei und der Staatsanwaltschaft.
Wenn keine Staatsanwaltschaft ermittelt weil sie keine Straftat sieht oder die Straftat als zu gering ansieht, gibt es auch keine Ermittlungen gegen den Anstifter.
Nett rausgesucht, aber selbst nicht begriffen.