Kann ich das mit 6 kmh fahren?
Ich habe einen motorsensen Motor in einen Bollerwagen gebaut und einen 6 kmh Sticker hinten rauf geklebt darf ich damit auf bürgersteigen oder Straßen fahren (fährt ca 6-7 kmh beladen)
1 Antwort
Hallo ThisGuyStegi,
bei dem von Dir gebauten Bollerwagen handelt es sich, insofern er 6 km/h nicht überschreitet, nicht um ein Fahrzeug im Sinne der StVZO, denn die besagt:
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§ 16 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) - Grundregel der Zulassung
(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.
(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.
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Das heißt, mit dem von Dir gebauten Fahrzeug darfst nicht auf öffentlichen Straßen fahren.
Leider darfst Du mit so einem motorisierten Bollerwagen aber auch nicht auf dem Gehweg fahren. Welche Fortbewegungsmittel berechtigt sind den Fußweg zu nutzen ergibt sich aus folgendem Gesetz:
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§ 24 StVO - Besondere Fortbewegungsmittel
(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.
(2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.
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Wenn Du mit Deinem selbstgebauten Bollerwagen also Spaß haben willst, bleibt nur die Benutzung auf einem Privatgrundstück.
Schöne Grüße
TheGrow
Ich denke Du begehst hier einen Denkfehler.
In der Fahrschule lernt man nicht, dass jedes Fahrzeug bis 6 km/h am Straßenverkehr teilnehmen darf, sondern Du lernst, dass Du alle Fahrzeuge die bauartbedingt max. 6 km/h erreichen ohne Fahrerlaubnis fahren darfst.
Bin aber offensichtlich zu müde um Dir die entsprechenden Paragraphen aufzeigen zu können.
Vielleicht sind crack, skyfly, furbo oder sigibayer noch wach und können Dir genau anführen, warum ein motorisierter Bollerwagen nicht im öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf. Wenn die vier was schreiben, hat das auch Hand und Fuß.
Und vielleicht irre ich mich ja auch. Aber mal abwarten, ob hier einer von den 4 antwortet.
Jetzt kann ich Dir auch die rechtliche Grundlage benennen, warum Deine Aussage:
Unter 6kmh darfst du alles auf der Straße fahren.“legal“
Gem. § 3 Absatz 2, Nur 1 Buchstabe f der FZV (Siehe http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__3.html) muss der motorisierte Bollerwagen zwar nicht zugelassen werden, aber es gilt der folgende Paragraph:
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§ 4 FZV - Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
(2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen:
- Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h,
- Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c,
- Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
Auf die Zuteilung des Kennzeichens finden die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.
(3) Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 führen. Besteht keine Versicherungspflicht, müssen sie ein Kennzeichen nach § 8 führen. Im Falle des Satzes 2 finden auf die Zuteilung des Kennzeichens die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.
(4) Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h muss der Halter zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit seinem Vornamen, Namen und Wohnort oder der Bezeichnung seiner Firma und deren Sitz kennzeichnen; die Angaben sind dauerhaft und deutlich lesbar auf der linken Seite des Fahrzeugs anzubringen. Motorisierte Krankenfahrstühle nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e müssen zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit einer Kennzeichnungstafel nach der ECE-Regelung Nummer 69 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam fahrenden Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger (VkBl. 2003 S. 229) gekennzeichnet sein, die an der Fahrzeugrückseite oben anzubringen ist.
(5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Bei einachsigen Zugmaschinen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Anhängern nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c, d, g und h genügt es, wenn im Falle des Satzes 1 die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung nach Satz 1 aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.
(6) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug
- einem genehmigten Typ nach Absatz 1 nicht entspricht oder eine Einzelgenehmigung nach Absatz 1 nicht erteilt ist oder
- ein Kennzeichen nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 oder ein Versicherungskennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 nicht führt.
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Der vom Fragesteller angeführte selbstgebaute dürfte aber wohl kaum die Bestimmungen/Voraussetzungen der fett dargestellten Absätze entsprechen.
Demnach darf dieses selbstgebastelte Fahrzeug auch dann nicht im Straßenverkehr teilnehmen, wenn es nur 6 km/h fährt.
Sehr oft das gleiche Problem. Die Fragesteller unterscheiden nicht zwischen Zulassungsrecht und Fahrerlaubnisrecht. Alles wird in einen Topf geworfen und dann wahllos miteinander vermischt. Das es hierbei rechtliche Unterschiede gibt, nimmt der Fragesteller nicht wahr bzw. will es nicht wahr haben.
Völlig richtig.
Allerdings war es hier nicht der Fragesteller ThisGuyStegi der alles in einen Topf geworfen hat, sondern der Hinweisgeber Alpino6 zu meiner Antwort.
Das stimmt nicht.
Unter 6kmh darfst du alles auf der Straße fahren.“legal“
Ist ein Bestandteil des Führerscheins prüfungs