Kann einem das Bürgergeld dadruch gestrichen werden?

Rubezahl2000  06.08.2024, 09:44

Warum geht deine Freundin nicht arbeiten?

Jxnasa 
Beitragsersteller
 06.08.2024, 10:03

Starke Depressionen + Kind, damals hat sich der Vater überhaupt nicht für dieses interessiert und sie pflegt ihren Vater

2 Antworten

Wenn ihr euch nach dem Zusammenzug nicht gleich freiwillig unterstützen wollt, dann würde zumindest theoretisch das sogenannte Probejahr gelten.

Also erst nach einem Jahr nach dem Zusammenzug dürfte das Jobcenter dann eine BG - Bedarfsgemeinschaft vermuten, dann würdet ihr in der Beweispflicht sein, solltet ihr nach diesem Jahr alles schön getrennt halten und nicht gemeinsam wirtschaften.

Würdet ihr aber ein gemeinsames Kind haben, würdet ihr gleich eine BG - Bedarfsgemeinschaft bilden und dein Einkommen würde entsprechend unter Berücksichtigung von Freibeträgen auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll auf euren gemeinsamen Bedarf angerechnet.

Aber auch wenn das Kind nicht von dir ist, kann das Jobcenter eine BG - Bedarfsgemeinschaft vermuten, wenn Kinder im gemeinsamen Haushalt gemeinsam versorgt werden, es muss also nicht zwingend dein leibliches Kind sein.

Sollte das Kind noch Kleiber sein, wird es wohl schwer werden als neuer Partner der Mutter sich nicht auch um die Versorgung und wenn auch nur indirekt um die Erziehung des Kindes zu kümmern.

Dann bleibt wohl nur den Änderungsbescheid vom Jobcenter abzuwarten und je nachdem wie dieser ausfällt erst einmal einen schriftlichen formlosen und fristgerechten Widerspruch einzulegen, sollte der Leistungsanspruch aufgehoben werden.

Im schlimmsten Fall würde ich mir beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungsschein für einen Anwalt besorgen, also die Kindsmutter und mir damit einen Fachanwalt für Sozialrecht suchen und unter Umständen mit ihm dann vor dem Sozialgericht klagen.

Was muss den dann für die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom gezahlt werden, bekommt die Mutter Unterhalt, wenn ja in welcher Höhe, oder bekommt sie nur Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt ?


Jxnasa 
Beitragsersteller
 06.08.2024, 11:10

Sähe es denn anders aus wenn ich nach ihr einziehen würde oder gar als Untermieter dort einziehen würde?

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isomatte  06.08.2024, 14:04
@Jxnasa

Die Überlegung kannst Du ganz schnell wieder vergessen, es würde dir am Ende auch gar nichts bringen.

Denn ob Du vor oder nach ihr in die Wohnung ziehen würdest macht da keinen Unterschied.

Auch wenn ihr im ersten Jahr noch keine BG - Bedarfsgemeinschaft bilden würdet und das Jobcenter dein Einkommen und evtl. Vermögen nicht berücksichtigt, würde sie dann nur ihren und den Bedarf des Kindes abzüglich eigenen anrechenbarem Einkommen erhalten.

Du hättest dann auch zusätzliche Ausgaben zu deiner Miete die Du dann weiter zahlen müsstest, dazu käme dann der Kopfanteil der Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom für die neue Wohnung.

Den müsstest Du so oder so zahlen, ob BG - oder WG - und im Antrag sind wahrheitsgemäße Angaben zu machen, da könnte es im nachhinein zu großen Problemen kommen, sollte das ganze früher oder später auffliegen.

Dann müsstest Du auf jeden Fall von den ca. 860 Euro Warmmiete bei 3 Personen 1/ 3 davon zahlen.

Würdet ihr eine BG - Bedarfsgemeinschaft bilden, könntest Du von deinen ca. 2240 Euro Nettoeinkommen wegen dem minderjährigen Kind erst einmal einen Freibetrag auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll von rund 376 Euro in Abzug bringen.

Dann blieben vorerst ggf.noch um die 1864 Euro anrechenbares Nettoeinkommen übrig, wenn Du im Monat mehr als 70 Euro für notwendige berufsbedingte Aufwendungen zahlen müsstest und das nachweisen kannst, könntest Du den Betrag darüber zusätzlich geltend machen, also das anrechenbare Nettoeinkommen noch einmal verringern.

Aber selbst wenn nicht, stünde euch in einer BG - Bedarfsgemeinschaft derzeit jeweils 506 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt zu und dem Kind unter 6 Jahren derzeit 357 Euro.

Also bei euch dann min. 1012 Euro + 357 Euro = 1369 Euro, abzüglich min. 250 Euro Kindergeld als Einkommen des Kindes = 1119 Euro für die Regelbedarfe.

Dazu dann noch die Warmmiete von angenommen 859 Euro wenn angemessen nach dem SGB - ll, dann sollte der vorläufige Bedarf bei min.um die 1978 Euro liegen, bis das mit dem Unterhalt geklärt wäre.

Du hättest aber nur um die 1864 Euro anrechenbares Nettoeinkommen, also schon einmal weniger als diese vorerst 1978 Euro Bedarf.

Dazu müsste sie dann sicher ihren Beitrag für die Kranken - und Pflegeversicherung von monatlich um die 230 Euro selber zahlen, dieser Beitrag müsste das Jobcenter bei der Berechnung auch berücksichtigen.

Wenn aber derzeit noch kein Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt kommt, würde euch selbst in einer BG - Bedarfsgemeinschaft jetzt um die 114 Euro an Aufstockung vom Jobcenter zustehen und dann würden auch weiterhin die Beiträge für die Krankenkasse für sie gezahlt.

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Jxnasa 
Beitragsersteller
 06.08.2024, 11:00

Also die Wohnung kostet Warm ohne Strom 859€. Sie hat mit dem Vater mittlerweile eine 50/50 Regelung mit dem Kind und erhält keinen Unterhalt, nur das Kindergeld.

Könnte man das auch schlauer lösen, indem ich mich z.B. nicht ummelde und meine Wohnung weiterhin bezahle? Aber internet und Strom ummelde? Oder würde das auffallen?

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isomatte  06.08.2024, 13:30
@Jxnasa

Sie können unter sich nicht einfach vereinbaren das kein Unterhalt zu zahlen ist.

Für ein echtes Wechselmodell müsste die Betreuung des Kindes nahezu zu gleichen Teilen beim jeweiligen Elternteil im Haushalt erfolgen und selbst dann wäre man nicht vom Unterhalt befreit.

Der Kindsvater wird wohl durch seine Berufstätigkeit kaum in der Lage sein die Betreuung des Kindes zu 50 % zu übernehmen.

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Dein Einkommen würde in der Tat erst nach einem Jahr eine Rolle spielen, wenn Du nicht der Kindesvater bist.

Bis dahin wärt Ihr eine Bedarfsgemeinschaft auf Probe.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich war selber schon arbeitslos.

isomatte  06.08.2024, 10:30

Eine BG - Bedarfsgemeinschaft kann auch dann vermutet werden, wenn Kinder im gemeinsamen Haushalt gemeinsam versorgt werden.

Das wird bei einem kleinen Kind von gerade einmal 3 Jahren schwer zu vermeiden sein, denn als neuer Partner der Mutter wird er wohl auch indirekt auf die Erziehung des Kindes einen Einfluss haben.

Dann wird wohl nichts anderes bleiben als gegen einen Aufhebungsbescheid einen schriftlichen Widerspruch einzulegen und im schlimmsten Fall vor dem Sozialgericht zu klagen, dafür würde ich noch einen Anwalt für Sozialrecht mit Hilfe eines Beratungsscheins vom zuständigen Amtsgericht in Anspruch nehmen.

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