Jobcenter Arbeitslosengeld?

2 Antworten

Wenn Du schon eine Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB - lll über 12 Wochen deines ALG - 1 von der Agentur für Arbeit erhalten hast, kann bei Bürgergeld vom Jobcenter für diesen Zeitraum max.eine Sanktion von 30 % über 3 Monate vom Regelbedarf für den Lebensunterhalt erfolgen.

Das dann unter Umständen auch im nachhinein, wenn Du für deine Eigenkündigung keinen wichtigen Grund hattest, wenn doch, ist dieser entsprechend nachzuweisen bzw.glaubhaft zu machen.

Wird der Grund nicht anerkannt, solltest Du zunächst in Widerspruch gehen und das ganze prüfen lassen, hätte auch bei der Sperrzeit des ALG - 1 erfolgen sollen.

Beim Bürgergeld würde also max.eine Sanktion von 30 % des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt drohen, bei einem Single oder alleinerziehenden wären das derzeit von 563 Euro max.um die 168,90 Euro über max. 3 Monate, die Warmmiete ist von der Sanktion nicht betroffen.

Arbeitslosengeld hätte Vorrang vor Bürgergeld.

Die Dokumente wirst Du einreichen müssen.

Über eine Sanktion angesichts der Eigenkündigung wird danach entschieden.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich war selber schon arbeitslos.

Samiraaaa888 
Beitragsersteller
 17.07.2024, 08:46

Es wurde doch schon entschieden dass ich drei Monate Sperre habe und damit bin ich ja zufrieden nur was ich mir jetzt Sorgen mache wenn ich jetzt noch mal drei Monate Sperre bekomme was ich eigentlich richtig unlogisch finde

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Agamemnon712  17.07.2024, 08:48
@Samiraaaa888

Eine zweite Sperrzeit darf nicht verhängt werden.

Gegen die erste kannst Du Widerpruch einlegen, was ich in Deinem Fall auch tun würde.

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