Ist es strafbar einem Häftling beim Ausbruch zu helfen?
Der Häftling selber macht sich NICHT strafbar, aber gilt das auch für seine Helfer (die nicht im Gefängnis sitzen)?
6 Antworten
Die Norm § 120 Abs 1 StGB wurde ja bereits genannt. Man könnte hier aber auch durch überlegen drauf kommen. Das einen Gefangenen befreien kein gewünschtes Verhalten ist, dass sollte in der Form selbstverständlich sein. Nun schreibst du, dass der Ausbruch in der Form nicht strafbewährt ist, es sei den er ist in anderen Gesetzen mit Strafe bedroht, Sachbeschädigung, Diebstahl, Körperverletzung etc.
Was spricht also dafür, dass der Gefangene straflos ist? Der menschliche Drang zu Freiheit. Den man als gegeben annimmt und praktisch als Reflex wertet. Diese „Rechtfertigung“ kann ein Außenstehender nicht vorweisen. So kommt man selbst darauf wenn man die Norm nicht kennt.
Letztendlich muss man natürlich dann ins StGB gucken ob die Annahme zutreffend ist und bei § 120 StGB ist sie das.
Es kommt auf das Wie an.
In den meisten Fällen wird zu Mitteln gegriffen, die illegal sind (Sachbeschädigung, Geiselnahme, ...) Eine reine Flucht(hilfe) wäre zwar nicht illegal, aber schwer durchführbar.
Zum Beispiel hat vor kurzem eine Verwandte eines Häftlings eine Maske in den Knast eingeschmuggelt, mit der der Häftling beinahe entkommen konnte, während die Verwandte im Gefängnis blieb.
Normalerweise dürfte das (in Deutschland) für die Verwandte und dem Flüchtenden ohne Konsequenzen bleiben, außer dass die wahrscheinlich noch besser auf diesen Gefangenen aufpassen werden.
Die anderen haben den Paragraphen gefunden, der besagt, dass die Fluchthilfe strafbar ist. Somit lag ich mit meiner Einschätzung wohl falsch.
Ja.
Siehe § 120 StGB Gefangenenbefreiung
Internet sagt: Ja.
Gefangenenbefreiung durch § 120 StGB explizit unter Strafe gestellt
Natürlich.