Ist das für ein Preisnachlass berechtigt?

7 Antworten

Die gesetzlichen Bestimmungen beim Kaufvertrag sind eindeutig und unmissverständlich!

Zwischen dir und dem Verkäufer ist ein rechtskräftiger Kaufvertrag gem. § 433 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zustande gekommen.

§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Weist die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf, liegt ein Sachmangel vor.

Dem Käufer stehen eine Reihe von Rechten gegen den Verkäufer zur Verfügung.

Vor diesem Hintergrund sieht der Gesetzgeber vor, dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung des Kaufvertrags zu gewähren.

§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Gut zu wissen:

Nach § 441 BGB hast du das Recht, den Kaufpreis zu mindern.

Anhand einer durch die Gerichte anerkannten Formel lässt sich die Wertminderung ganz gut errechnen.

§ 441 Minderung

(1) 1Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. 2Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) 1Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 2Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) 1Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. 2§346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Fazit:

Du musst dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gewähren.

Darauf hat der Verkäufer ein Recht.

Erfahrungsgemäß funktioniert folgende Vorgehensweise einfach & unkompliziert.

Ruf den Händler an, beschreibe den Sachmangel und erkläre dem Verkäufer, dass du bei entsprechen Minderung des Kaufpreises, der den mangelhaften Artikel behalten würdest.

Tipp:

Besser kommt der Verkäufer nicht aus der Sache.

Er müsste dir einen Mangel freien Artikel beschaffen.

Die beschädigte Ware wird kaum repariert, sondern als sog. B-Ware an Postenhändler verkauft

Gesetzlich geregelt ist auch, dass der Verkäufer sämtliche Kosten der Nacherfüllung tragen muss.

  • Retouren kosten einem Onlinehändler rund 15,- bis 20,- EUR/Retoure.
  • 20 % bis 30 % Minderung des Kaufpreises (bis 100,- bis 150,- EUR) halte ich für realistisch.

Leider schreibst du überhaupt nichts über den Kaufpreis, ob stationär oder online gekauft - und wann der Kauf stattfand.

Kann ausgeschlossen werden, dass die Kratzer nicht etwa selbst verursacht wurden?

Mein Tipp:

Versuche einfach mal den einfachsten Weg.

In den meisten fällen führt dies zu einer einvernehmlichen Einigung.

Du hast keinen Anspruch auf Preisnachlass.

Wenn es dir nicht gefällt, du es nicht lokal gekauft hast und der Verkäufer (Im Falle einer Privatperson) die Gewährleistung nicht ausgeschlossen hat: Schick es zurück

Es kommt darauf an, auf was sich der Verkäufer einlässt. Niemand ist gezwungen, Preisnachlässe zu gewähren. Das Fernabsatzgesetz billig die komplette Warenrückgabe zu, und wenn der Verkäufer die Rücksendung verlangt und einen Neuversand einwandfreier Ware anbietet, ist dieses auch OK so.


CrankB 
Beitragsersteller
 07.03.2020, 18:12

da sind aber kratzer drauf

LogicMrSpock  07.03.2020, 18:14
@CrankB

Dann kann man evtl. auch die Ware nur zurück geben - niemand hat ein Recht darauf etwas billiger kaufen zu können, wenn der Verkäufer es nicht anbietet. Darum empfehle ich die Kontaktaufnahme mit diesem, die User dieses Forums können dazu keine Entscheidungen treffen.

Frag den Händler ob er Nachlass gewährt oder umtauscht.

Ärgerlich klar. Auch wenn die Kratzer klein sind und vielleicht eh welche mit der Zeit entstehen: Bei Neuware sollte das nicht sein. Kann aber vorkommen. Du kannst zwar fragen ob du einen Preisnachlass bekommst, ein Anrecht darauf hast du aber nicht. Und zwar egal wo du das gekauft hast. Was unterschiedlich ist: Ob der Verkäufer die Ware zurücknehmen muss. Dann kommt es darauf an wo du es gekauft hast.